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Anschluss von Energieverbrauchern 8.11 Der VNB entscheidet, unter welchen Bedingungen Energieverbraucher angeschlossen werden können. Die Einhaltung eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Bestimmungen ist Sache des Eigentümers der Installation. Die Abklärungen sind vor dem Einreichen der Installationsanzeige vorzunehmen. 8.12 Energieverbraucher sind so an zu schliessen, dass die Belastung möglichst symmetrisch auf alle Polleiter verteilt wird. Bei Messungen mit Vierleiterzählern sind möglichst alle Energieverbraucher an 3 x 400/230 V anzuschliessen. 8.13
Für Energieverbraucher - ausgenommen Kochherde, Rechauds und Backöfen mit gemeinsamer Zuleitung (WV 8.22), Wassererwärmer (WV 8.24) - gelten die in Tabelle 8.13 aufgeführten Anschlusswerte und zugehörenden Spannungen.
8.14 Energieverbraucher, welche die Kurvenform der Netzspannung verzerren (Oberschwingungen) und/oder Spannungsänderungen verursachen, dürfen keine störenden Beeinflussungen im Stromversorgungsnetz hervorrufen. Siehe Richtlinie „Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ“ [4]. 8.15 Treten durch den Betrieb von Geräten und Anlagen Störungen im Stromversorgungsnetz auf und/oder werden die Emissionsgrenzwerte gemäss der Richtlinie „Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ“ [4] am Verknüpfungspunkt überschritten, so kann der VNB besondere Massnahmen verlangen. 8.16 Als Verknüpfungspunkt gilt die Eigentumsgrenze zum Stromversorgungsnetz, unabhängig von der Anzahl der Energieverbraucher oder Kundenanlagen. In der Regel sind dies die Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers im Hausanschlusskasten. Die Beurteilung der von den Anlagen eines Netzbenutzers verursachten Netzrückwirkungen bezieht sich auf den Verknüpfungspunkt. Für deren Berechnung ist die Nennspannung Un des Netzes zu verwenden. Für den Anschluss von Energieverbrauchern, welche von den im Abschnitt 8 aufgeführten Bestimmungen sowie den angegebenen Werten abweichen, ist dem VNB frühzeitig ein begründetes Gesuch um Ausnahmebewilligung oder, wo erforderlich, ein Anschlussgesuch [25] gemäss WV 2.2 einzureichen. 8.17 Die Behebung störender Beeinflussungen auf das Stromversorgungsnetz geht zu Lasten des Verursachers. 8.18 Der VNB bestimmt, welche Geräte und Apparate last-, bzw. zeitabhängig gesteuert werden. Für diese Energieverbraucher, sind separate Verbraucherleitungen zu erstellen. Die Aufwendungen für die Erfüllung dieser Bedingungen gehen zu Lasten der Eigentümer. 8.2
Wärmeapparate
8.21 Allgemeines 8.211 Steuerverfahren (Phasenanschnittsteuerung), die Oberschwingungen erzeugen, sind zur Leistungsvariation von Raum- und Klimaheizelementen sowie von anderen ohmschen Wärmeapparaten (z.B. Widerstandsheizungen) nicht zugelassen. 8.212 Für Energieverbraucher mit Schwingungspaketsteuerung gelten die Bestimmungen bezüglich Spannungsänderungen gemäss WV 8.4. 8.213 Energieverbraucher mit einem Anschlusswert > 25 kW sind in mehreren Stufen verzögert zu schalten. Grösse und Anzahl der einzelnen Stufen bestimmt der VNB. 8.22
Kochherde, Rechauds und Backöfen
8.221 Für Kochherde oder Rechauds und Backöfen mit gemeinsamer Zuleitung gelten die in der Tabelle 8.22 aufgeführten Anschlusswerte und zugehörenden Spannungen.
8.222 Gerätekomponenten mit einer Leistung < 3.6 kW dürfen an 230 V angeschlossen werden. Die Leistung ist pro Netzanschluss möglichst gleichmässig auf alle Polleiter zu verteilen. 8.223 Bei Messungen mit Vierleiterzählern sind möglichst alle Energieverbraucher an 3 x 400/230 V anzuschliessen. 8.231 Für den Anschluss von Widerstandsheizungen gelten die besonderen Bedingungen des VNB [6].
8.232 Dem VNB ist vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [25] mit den erforderlichen Beilagen einzureichen. (Elektro-Boiler, Durchlauferhitzer, Warmwasserautomaten) 8.241 Für Elektro-Boiler gelten die in der Tabelle 8.24 aufgeführten Anschlussleistungen und zugehörenden Spannungen.
8.242 Der VNB legt in jedem Falle die anzuwendende Leistungsreihe und Freigabezeit fest, insbesondere auch bei Auswechslung oder Erweiterung bestehender Anlagen. Elektro-Boiler und Warmwasserautomaten von 100 Liter Inhalt und mehr sind für einen Nachtenergiebezug mit einer Anschlussleistung nach Leistungsreihe I einzurichten. Für Anschlusswerte über 10 kW kann der VNB eine andere Leistungsreihe bestimmen.
8.243 Wasserwärmer mit einem Inhalt ≥ 100 Liter sind hinter Schaltapparaten, ggf. mit Einschaltverzögerung, (für Nachtenergiebezug, Spitzensperrung, etc.) an zu schliessen. 8.244(A) Für die Tagesfreigabe kann für Elekto-Boiler eine Tagesnachladungs-Steuerung, eingerichtet werden. Diese ist nach den Bestimmungen des VNB auszuführen.
8.245 Für Durchlauferhitzer mit Anschlussleistungen > 3.6 kW ist dem VNB ein Anschlussgesuch [25] einzureichen. 8.246(A) Für den Anschluss von Warmwasserautomaten gelten die Bestimmungen des VNB. 8.25 Waschmaschinen, Wäschetrockner usw. 8.251(A) Zählerumschaltungen für Waschmaschinen, Wäschetrockner usw. sind gemäss Anhang auszuführen. (Wärmepumpenanlagen für Heizung und Wassererwärmung, Klimaanlagen) 8.261 Für den Anschluss von Wärme- und Kälteanlagen gelten die besonderen Bedingungen des VNB [6]. 8.262 Dem VNB ist vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [25] gemäss WV 8.41 mit den erforderlichen Beilagen einzureichen. 8.263 Wärmepumpen sind mit einer Anlaufverzögerung (0-300 Sek.) auszurüsten. Bei mehreren Verdichtern in einer Anlage sind deren Anläufe zu staffeln. Anlaufverzögerungen müssen auch bei wiederkehrender Spannung nach Stromausfällen wirksam sein.
8.3
Geräte und Anlagen die Oberschwingungen verursachen
8.31 Für den Anschluss von Geräten und Anlagen, die am Verknüpfungspunkt (WV 8.16) Oberschwingungen verursachen und die in der Tabelle 8.31 aufgeführten Werte überschreiten, ist dem VNB vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [23] einzureichen.
8.32
Die maximal zulässigen Oberschwingungsströme, welche eine Kundenanlage verursachen darf, sind in der Tabelle 8.32 aufgeführt. Bei Bezüger-Überstromunterbrechern > 400 A sind die Grenzwerte auf Grund der „Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ“ [4] zu ermitteln. Werden die zulässigen Grenzwerte überschritten, so sind in Absprache mit dem VNB entsprechende Abhilfemassnahmen zu treffen.
8.4 Geräte und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen 8.41 Für den Anschluss von Motoren, welche die in der Tabelle 8.41 aufgeführten Anlaufströme überschreiten, ist vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [23] einzureichen.
8.42 Für den Anschluss von Geräten und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen, wie Schwingungspaket-/Thermostat-steuerungen, Schweisseinrichtungen usw., welche bei den entsprechenden Häufigkeiten und Anschlussarten die maximalen Anschlussleistungen gemäss Tabelle 8.42 überschreiten, ist vorgängig zur Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [23] einzureichen (siehe auch WV 8.14).
8.43 Motoren mit Leistungen > 7,5 kW (3 x 400 V) sind in der Regel mit einer Nullspannungsauslösung auszurüsten (Nullspannungsspule oder Impulssteuerung). 8.44 In Anlagen, die einen ununterbrochenen Betrieb erfordern (Pumpenanlagen, Kühlanlagen usw.), kann der VNB im Hinblick auf einen möglichen Netzausfall die verzögerte Wiedereinschaltung verlangen. 8.45 Für rotierende Schweissumformer gelten die gleichen Bedingungen wie für Motoren.
8.5
Kommunikation über das Niederspannungsnetz
8.51 Das Netz des VNB darf nicht ohne dessen Zustimmung für Kommunikationszwecke benützt werden. 8.52 Die in Kundenanlagen betriebenen Geräte dürfen die Kommunikationseinrichtungen des VNB bzw. anderer Kundenanlagen nicht unzulässig beeinträchtigen.
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