WV BE/JU/SO Werkvorschriften  
Werkvorschriften der Netzbetreibern BE / JU / SO - Ausgabe 2010 Kontakt

6          Messeinrichtungen und Schaltgerätekombinationen

6.1         Allgemeines

6.11          Zähler, Messwandler, Prüfklemmen werden allgemein als Messapparate, Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger (TRE) und Schaltuhren etc. als Steuerapparate bezeichnet. Messapparate und Steuerapparate bilden zusammen die Messeinrichtung. Diese wird vom VNB geliefert und bleibt dessen Eigentum.

                  Zähler und Steuerapparate werden vom VNB oder dessen Beauftragten montiert und demontiert.

                  Messwandler und Prüfklemmen sind nach der Genehmigung der Installationsanzeige beim VNB zu beziehen und bauseits zu montieren. Die Inbetriebnahme von Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch den VNB..

6.12(A)     Die zur Steuerung von Energieverbrauchern erforderlichen Schaltapparate müssen plombierbar sein. Sie sind bauseits zu liefern und zu montieren. Der VNB bestimmt die technischen Bedingungen.

6.13          Plomben an Mess- und Steuerapparaten dürfen nicht entfernt werden. .

6.14          Mess-, Steuer- und Schaltapparate sind ihrem Zweck entsprechend eindeutig und dauerhaft zu bezeichnen.
Für deren richtige Zugehörigkeit ist der Installateur respektive der Eigentümer der Installation verantwortlich.

6.15          Ohne Bewilligung des VNB dürfen die Standorte von vorhandenen Mess- und Steuerapparaten nicht verändert werden.

6.16          Privatzähler zur Weiterverrechnung an Dritte dürfen nur mit Einverständnis des VNB verwendet werden.

                  Diese müssen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen amtlich geprüft, und revidiert (Periodische Eichung) werden. Sie sind entsprechend zu beschriften.

6.17          Für Fernauslesungen und die Nutzung neuer Dienstleistungen kann der VNB zusätzliche Installationen für Kommunikationsverbindungen verlangen. Art und Anzahl der Kommunikationsverbindungen werden durch den VNB bestimmt.

                  Bei Neubauten ist dafür ein Leerrohr von der Kommunikationsinstallation in den Bereich der Messeinrichtung zu führen.


6.2         Standort der Messeinrichtung
(Betreffend Schutzkasten und Schliesssystem siehe WV 6.5)

6.21          Der Standort der Messeinrichtung wird nach Absprache mit dem VNB festgelegt. Dieser ist mit der Installationsanzeige anzugeben.

                  Die Messeinrichtung dürfen keinen Erschütterungen und extremen Temperaturen ausgesetzt sein. Sie sind an jederzeit leicht zugänglicher Stelle mit natürlicher oder künstlicher Beleuchtung und vor mechanischer Beschädigung geschützt anzubringen. Der Standort muss trocken und staubfrei sein.

6.22(A)     Die Mess- und Steuerapparate müssen dem VNB für Ablesungen jederzeit zugänglich sein.
Sie sind zentral aussen am Gebäude oder in einem von aussen allgemein zugänglichen Raum anzubringen. Andernfalls ist der Zugang nach Absprache mit dem VNB durch andere Möglichkeiten (z.B. Schlüsselrohr, Schlüsseltresor, Ablese-Schnittstelle, etc.) zu gewährleisten. Der Zugang zu weiteren Räumen darf nicht möglich sein.


6.3         Montage der Mess- und Steuerapparate

6.31          Die Montageplätze der Mess- und Steuerapparate sind oberkant bis maximal 2,00 m und unterkant nicht unter 0,80 m (in Schutzkasten 0.60 m) anzuordnen.

6.32(A)     Für die Montage der Mess- und Steuerapparate sind normierte (400 x 250 mm) oder vom VNB zugelassene Apparatetafeln zu verwenden. In Aussenkästen sind im Einverständnis mit dem VNB auch andere Montagevorrichtungen möglich.

6.33          Jede Schaltgerätekombination mit Mess- und Steuerapparaten ist mit einer Tarifsteuerung, bestehend aus Steuerüberstromunterbrecher und TRE zu verdrahten.

6.34          Bei Messeinrichtungen müssen für eventuelle spätere Erweiterungen Reserveplätze gemäss Tabelle 6.34 vorgesehen werden.

                  Tabelle 6.34

Für grössere Anlagen ist genügend Reserveplatz für den späteren Einbau von weiteren Mess- und Steuerapparaten bereitzustellen. z.B. Fernauslesung, Wandlermessung, etc.

6.35          Schaltapparate, welche von TRE oder Schaltuhren gesteuert werden, dürfen nur auf der Hauptverteilung oder auf Unterverteilungen montiert werden. Schaltapparate dürfen nicht hinter Feldabdeckungen montiert werden.

6.36          Aufwendungen für die Montage/Demontage der Mess- und Steuerapparate werden nach den allgemeinen Bestimmungen des VNB verrechnet.

6.4         Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung

6.41          Bezügerüberstromunterbrecher, Zählerplatz, Unterverteilung und Wohnung/Gewerberaum müssen eindeutige und identische Nummerierungen oder Bezeichnungen enthalten.

6.42          In Mehrfamilien- und Gewerbehäusern sind die Zähler und Bezüger-Überstromunterbrecher sinngemäss anzuordnen.

6.43          Bei unübersichtlicher Lage von Wohnungen und Geschäftsräumen muss die Bezeichnung möglichst frühzeitig mit dem VNB vereinbart werden.

6.5         Nischen, Schutzkästen und Schliesssysteme

6.51(A)     Mess- und Steuerapparate, die der mechanischen Beschädigung oder der Verschmutzung ausgesetzt sind, müssen in Schutzkästen oder Nischen montiert werden. Diese sind so auszuführen, dass sie jederzeit ungehindert bedient, kontrolliert und ausgewechselt werden können.

6.52          Der Abstand für die Mess- und Steuerapparate zwischen Türe und Befestigungsstelle muss minimal 190 mm und darf maximal 400 mm betragen.

6.53          Aussenkästen müssen wetterbeständig, ausreichend belüftet und abschliessbar sein.

                  Aussenkästen in Stützmauern sind zu vermeiden.

6.54          Für Zugangstüren zu Nischen, Aussen- und Schutzkästen sowie von aussen zugänglichen Zählerräumen sind 6 mm Vierkantdorn-Schlösser zu verwenden. Wird ein Sicherheitsschloss gewünscht, so kann ein Schloss für zwei Zylinder oder ein vom VNB gegen Verrechnung abgegebenes Schlüsselrohr eingebaut werden.

                  Ein allfällig deponierter Schlüssel darf den Zugang zu Privaträumen nicht ermöglichen.

          WV

An Türen zu rückseitig oder seitlich zugänglichen Schalttafeln, wo ungemessene und spannungsführende Teile berührt werden                   können, ist das Sicherheitsschloss SEA-A-1320 anzubringen. Dieses kann im Fachhandel gegen Abgabe eines vom VNB                   ausgestellten Ermächtigungsformulars bezogen werden.

6.6         Messeinrichtungen mit Stromwandlern

6.61          Zähler mit vorgeschalteten Überstromunterbrechern > 80 A, beziehungsweise Zählerverdrahtungen mit einem Querschnitt > 25 mm2, werden über Stromwandler angeschlossen.

                  Die Messleiter sind über separate Prüfklemmen zu führen und dürfen keine zusätzlichen Klemmstellen aufweisen.

                  Für eine allfällige Fernauslesung ist bauseits ein Kommunikationsanschluss vorzusehen. (siehe dazu auch WV 6.17).

6.62          Stromwandler sind so anzuordnen, dass sie leicht und ohne Demontage von anderen Anlageteilen ausgewechselt werden können.
Die Leistungsschilder müssen ablesbar sein.

6.63          Der Anschluss privater Messinstrumente an die Stromwandlereinrichtungen des VNB ist nicht gestattet.

6.64          Die Kabellänge zwischen Messwandler und Zähler darf maximal 15 m betragen.

6.65(A)     Der Querschnitt der Leiter zwischen Messwandler und Zähler beträgt für den Spannungspfad 2,5 mm2.

                  Die Verdrahtung, bzw. der Querschnitt des Strompfades ist nach dem Schema des entsprechenden VNB auszuführen.

6.66          Im Spannungspfad sind einpolige Leitungsschutzschalter oder Sicherungselemente mit genügender Abschaltleistung (mindestens D2) und plombierbaren Hauben einzubauen.

6.67          Prüfklemmen sind in unmittelbarer Nähe, unterkant mindestens 40 cm und oberkant maximal 200 cm ab Boden, auf der gleichen Schalttafelseite wie die Zähler, waagrecht und nicht hinter einer Feldabdeckung zu montieren.

6.68          Bei Entfernung der Feldabdeckung müssen Spannungsüberstromunterbrecher und Prüfklemme plombiert bleiben.

6.7(A)    Verdrahtung der Mess- und Steuerapparate

6.71          Vor jeder Messeinrichtung muss eine plombierbare Verbindungsdose bzw. eine Sammelschiene mit plombierbarer Abdeckung montiert werden.

6.72          Der Neutralleiter für den Messapparat muss einen Querschnitt von 2,5 mm2 aufweisen und ist am Ausgang des Neutral - bzw. – PEN – Leiter – Trenners an zu schliessen.

                  Wo kein Bezüger-Überstromunterbrecher vorhanden ist, muss dieser Neutralleiter in der Verbindungsdose vor der Messeinrichtung angeschlossen werden.

6.73          Alle Installationen sind für den Anschluss eines Doppeltarifzählers vorzubereiten. Für den Messapparat und das Tarifrelais sind getrennte Stromkreise zu erstellen.

6.74          Für den Anschluss der Mess- und Steuerapparate ist eine Reserveschlaufe von minimal 15 cm vorzusehen.

                  Die Rohre hinter den Apparatetafeln sind seitlich anzuordnen, damit für die Drahtschlaufen genügend Platz vorhanden ist.

6.75          Bei Verwendung von flexiblen Leitern (Litzen) sind Hülsen mit einer Länge > 20 mm aufzupressen.

6.76          An Mess- und Steuerapparaten dürfen keine Leiter geschlauft werden.