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5 Haus-, Bezüger- und Steuerleitungen
5.1
Hausleitungen
5.11 Jede Hausleitung ist als Drehstromleitung zu erstellen. 5.12 In Mehrfamilienhäusern sind diese gemäss Tabelle 5.12 auszulegen. In Mehrfamilienhäusern mit mehr als 30 Wohnungen sind je Wohnung im Minimum 2,5 kW Belastung für die Bestimmung des Haus-Überstromunterbrechers zugrunde zu legen.
Tabelle 5.12 ist bei den VNB der WV BE/JU/SO eine Empfehlung.
5.13
Bei allen Installationen ist darauf zu achten, dass die
Polleiter gleichmässig belastet werden.
5.14 Der Einbau von Querschnitt-Überstromunterbrechern in Hausleitungen ist nur in Absprache mit dem VNB gestattet. 5.15
Die Kennzeichnung der Polleiter von Haus- und Bezügerleitungen ist gemäss SN SEV 1000 wie folgt zu wählen: L1: braun Die Polleiter sind so anzuordnen, dass der Rechtsdrehsinn gewährleistet ist.
5.16 Alle Verbindungsdosen in Hausleitungen müssen allgemein zugänglich und plombierbar sein.
5.2
Bezügerleitungen 5.21
Der Querschnitt der Bezügerleitung richtet sich nach der zu erwartenden Gesamtbelastung. Diese muss jedoch mit Ausnahme von WV 5.22 mindestens 2,5 mm2 betragen. 5.22
5.23
Verbindungsdosen sind nur in Räumen zulässig, die vom entsprechenden Installationsinhaber, bzw. Stromkunden benützt werden oder allgemein zugänglich sind. 5.24 Zwischen der Messeinrichtung und Schaltgerätekombinationen sind Leerohre oder genügend grosse Kanalsysteme zu installieren. (z.B. für zusätzliche Steuerungen, Energierücklieferungszähler, etc.).
5.3
Steuerleitungen 5.31
Der Querschnitt der Steuerleiter für Steuer- und Messapparate muss ab dem Steuer-Überstromunterbrecher 1,5 mm2 betragen. 5.32 Der Steuer-Polleiter muss ab dem Steuer-Überstromunterbrecher durchgehend eine graue Isolation aufweisen. 5.33 Der Steuer-Neutralleiter muss ab dem Steuer-Überstromunterbrecher eine graue Isolation aufweisen und durchgehend mit der Leiternummer 0 gekennzeichnet sein. Der Steuer-Neutralleiter ist ausgangsseitig am Neutralleitertrenner des Steuer-Überstromunterbrechers an zu schliessen und darf mit keinem anderen Neutralleiter verbunden werden. 5.34 Alle übrigen Steuerleiter müssen eine graue Isolation aufweisen und durchgehend mit einer Leiternummer (1-9) gekennzeichnet sein. Werden die Steuerleitungen mit Kabel ausgeführt, müssen die Leiter ebenfalls grau und nummeriert sein. 5.35(A) Für jede Steuerfunktion ist ein separater Steuerleiter erforderlich. Die Steuerfunktionen müssen durch den Installateur auf einer unmittelbar beim Tonfrequenz-Rundsteuerempfänger (TRE) dauerhaft befestigten Legende mit den zugehörigen Leiternummern eingetragen werden oder sind nach den Bestimmungen des VNB zu bezeichnen. Der VNB bestimmt die Art der Bezeichnung. Die Nummerierungen sind pro Anlage durchgehend einzuhalten. 5.36
Leiter mit der gemäss WV 5.32 – WV 5.34 festgelegten Kennzeichnung dürfen nur für Steuerungen des VNB verwendet werden. 5.37 In Hausleitungen sind vom TRE bis zu den Messeinrichtungen mindestens 4 Steuerleiter (inkl. Steuer-Neutralleiter) einzuziehen. Bei Bedarf kann der VNB weitere Steuerleiter verlangen. Für Steuerleiter sind plombierbare, festmontierte Klemmen oder Verbindungsdosen zu verwenden. Diese sind nur in Räumen zulässig, die dem entsprechenden Installationsinhaber, bzw. Stromkunden zugänglich sind. |
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