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Netzanschlüsse
4.1
Erstellung der Netzanschlüsse
4.11
Die Erstellung des Netzanschlusses erfolgt
durch VNB.
4.12(A) Der VNB bestimmt Lage und Ausführung der Anschluss- und Einführungsstelle, die Leitungsführung sowie Art, Ort und Anzahl der/des Anschlussüberstromunterbrecher/s. 4.13
Zur Erstellung des Netzanschlusses hat der Eigentümer dem VNB frühzeitig vor Baubeginn die Situations- und Grundrisspläne sowie eine Zusammenstellung über den Leistungsbedarf und die Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers einzureichen.
4.14
Bei baulichen Änderungen oder einer Erhöhung des Leistungsbedarfes sind allfällige Anpassungen der bestehenden Anschlussleitung frühzeitig mit dem VNB zu besprechen.
4.15
Der Anschlussüberstromunterbrecher muss dem VNB jederzeit zugänglich sein.
4.2 Gebäude mit mehreren Netzanschlüssen 4.21
Die Installationen dürfen nicht miteinander verbunden werden.
4.22
Spezialfälle sind vor Ausführung mit dem VNB zu besprechen.
4.3
Temporäre Netzanschlüsse
4.31(A) Für temporäre Netzanschlüsse gelten die Bestimmungen 4.11 bis 4.22 sinngemäss.
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