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3 Ausführungsbestimmungen über die Schutzmassnahmen
3.1
Schutzsysteme
3.11
Als Schutzsystem ist die Schutzmassnahme nach System TN anzuwenden.
3.12
Können in einer Installation die Schutzbedingungen nicht eingehalten werden, müssen zusätzliche Schutzmassnahmen angewendet werden.
3.13
In Gebäuden, welche mit einer Bahnanlage in leitender Verbindung stehen, ist das zu wählende Schutzsystem rechtzeitig mit dem VNB und dem Betreiber der Bahnanlage abzusprechen
3.2
Erder
3.21 Erstellung der Erder
Die Erstellung des Erders fällt in der Regel mit den
Fundamentarbeiten eines Gebäudes zusammen. Zwischen
Installateur und Architekt ist deshalb rechtzeitig vor
Baubeginn eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber
erforderlich. 3.22(A) Erder in Neubauten
3.221
In Neubauten ist folgende Erdungsart zulässig: a)
Fundamenterder [9]
b)
andere Erdungssysteme nur in Rücksprache mit dem
VNB
3.23
Erder in bestehenden Bauten 3.231
Bei Änderung oder Erweiterung von Netzanschlüssen, Hausleitungen und Messeinrichtungen ist der zum Schutz dienende Leiter in Absprache mit dem VNB nachträglich zu erden.
3.232
In bestehenden Bauten sind für neu zu erstellende Erder zulässig:
a)
Fundamenterder [9]
b)
andere Erdungssysteme nur in Rücksprache mit dem VNB
3.233
Der VNB entscheidet, ob beim Wegfall eines bestehenden Erders ein Ersatzerder zu erstellen ist.
3.24
Parallelschaltung verschiedener Erder
3.3
Überspannungsschutz
3.31 Der Einbau von Überspannungsschutzelementen im ungemessenen Teil ist mit dem jeweiligen Einverständnis des VNB zugelassen und im Schema einzutragen.
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