WV BE/JU/SO Werkvorschriften  
Werkvorschriften der Netzbetreibern BE / JU / SO - Ausgabe 2010 Kontakt

2          Meldewesen

2.1         Meldepflicht

2.11(A)     Neue Installationen sowie Erweiterungen und Änderungen bestehender Installationen sind dem VNB durch den Installateur zu melden. Das Meldewesen umfasst die unter 2.12 aufgeführten Formulare.

2.12          Für das Meldewesen sind die vom VNB bestimmten Formulare, in der Regel die Standardformulare des VSE, zu verwenden.

a)      Installations- und Fertigstellungsanzeige [21]

b)      Sicherheitsnachweis (SiNa) nach NIV [22]

2.13          Die Aufwändungen für allfällige Schäden und zusätzliche Umtriebe, die dem VNB aus der ungenügenden Beachtung der Bestimmungen über das Meldewesen erwachsen, werden in Rechnung gestellt.

2.2         Anschlussgesuche

2.21          Für folgende Geräte und Anlagen sind dem Netzbetreiber vor Eingabe der Installationsanzeige die erforderlichen
 Anschlussgesuche einzureichen:

a)      Anschlussgesuch für Geräte und Anlagen die Oberschwingungen, Spannungsänderungen/Flicker, bzw. Unsymmetrien erzeugen [23]

b)      Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen [24]

c)      Anmeldung für elektrische Wärme [25]

Detaillierte Angaben unter WV Kapitel 8 bis Kapitel 10 beachten.

 

2.3         Installationsanzeige

2.31          In folgenden Fällen ist dem VNB frühzeitig, d.h. vor Beginn der Arbeiten eine Installationsanzeige einzureichen:

a)      Neuanlagen

b)      Erstellung eines neuen Netzanschlusses, Erweiterung oder Änderung des bestehenden Anschlusses

c)      Installationen oder Tarifänderungen, die eine Montage, Demontage oder Auswechslung von Mess- und Steuerapparaten bedingen

d)      Erweiterungen oder Änderungen mit einen Anschlusswert ≥ 3,6 kVA

e)      Anschluss von Geräten und Anlagen gemäss WV 2.21 (Anschlussgesuche)

f)       Neuerstellung, Änderung oder Erweiterung von Hausleitungen, Steuerleitungen sowie von Messeinrichtungen .

g)      Temporäre Anlagen wie Baustellen, Schaustelleranlagen, Festbetriebe usw.

2.32(A)     Mit der Installationsanzeige ist ein Prinzipschema der projektierten Installation in 2 Exemplaren einzureichen. Darin sind die  Nennstromstärken der Überstromunterbrecher und die Querschnitte der Haus- und Bezügerleiter, die Mess- und Schaltapparate  sowie die Verbraucherdaten anzugeben

2.33          Soweit es zur Beurteilung von Installationsanzeige notwendig ist, müssen neben den vorgesehenen Installationserweiterungen  auch die bestehenden Installationen mit Angabe der Anschlusswerte vermerkt werden.

2.34          Von Schaltgerätekombinationen mit eingebautem Anschluss-Überstromunterbrecher und/oder mit eingebauter  Stromwandlermessung ist eine Dispositionszeichnung in 2 Exemplaren beizulegen.

2.35          Mit der Genehmigung der Installationsanzeige gibt der VNB die gemeldeten Arbeiten frei. Es wird nichts darüber ausgesagt, ob  die angemeldete Installation in allen Teilen der NIN oder den WV entspricht.

2.36          Bei Grossprojekten ist bereits bei Beginn der Installations-Projektierung mit dem VNB Kontakt aufzunehmen.

2.37          Eine Installationsanzeige verliert ihre Gültigkeit, wenn die gemeldete Installation nicht innerhalb eines Jahres seit Genehmigung  begonnen wird.

 

2.4         Fertigstellung und Inbetriebsetzung

2.41          Eine Installation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die entsprechenden Mess- Steuer- und Schaltapparate montiert sind  und die Erstprüfung gemäss NIV erfolgt ist.

2.42          Die Montage oder Demontage der Mess- und Steuerapparate erfolgt nach Eingang des entsprechenden Dokumentes  (Apparatebestellung, Fertigstellungsanzeige) und unter Angabe der betreffenden Kunden.

                  Der Auftrag muss zeitlich so eingereicht werden, dass für die Ausführung mindestens drei Arbeitstage zur Verfügung stehen.

                  Voraussetzung für die Montage von Mess- und Steuerapparaten ist das Vorhandensein von Spannung, der Anschluss der Bezüger-  leitung am ersten Verteiler nach der Messverteilung sowie die Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung nach WV 6.4.
 Die Aufwändungen werden nach den Bestimmungen des VNB verrechnet.

2.43          Weicht die ausgeführte Installation von den Angaben auf der Installationsanzeige ab, so sind die tatsächlich ausgeführten  Installationen dem VNB mit einer ergänzten Installations- oder Fertigstellungsanzeige zu melden.

2.44          Mit dem Ersuchen, die Mess- und Steuerapparate zu montieren, übernimmt der Installateur die Verantwortung, dass die Installation  ohne Gefahr für Personen oder Sachen in Betrieb genommen werden kann.

2.45          Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren stellt der Installateur in Vertretung des Eigentümers dem VNB vor der  Übergabe der Installationen an den Eigentümer eine Kopie des Sicherheitsnachweises zu.

                 Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren veranlasst der Eigentümer nach der Übernahme der    Installation  innerhalb von sechs Monaten zusätzlich eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine    akkreditierte  Inspektionsstelle, welches bzw. welche den Sicherheitsnachweis des Installateurs entsprechend ergänzt. Das  unabhängige  Kontrollorgan übergibt in Vertretung des Eigentümers eine Kopie des ergänzten Sicherheitsnachweises dem VNB.  (Siehe  Anhang 2.11)

2.46          Mit dem Sicherheitsnachweis wird auch bestätigt, dass die Anlage bezüglich Netzrückwirkungen Artikel 4 der NIV entspricht und  insbesondere die Grenzwerte gemäss WV 8.3 und 8.4 eingehalten werden.

                  Bei Anlagen die Netzrückwirkungen (EEA, elektronisch gesteuerte Anlagen, etc.) verursachen können, kann der VNB spezielle    Abnahmemessungen verlangen. Der Installationsinhaber hat solche Anlagen für diesen Zweck in die gewünschten Betriebszustände  zu bringen.

                  Für diese Arbeiten muss eine instruierte Fachperson kostenlos anwesend sein.

2.47          Der VNB kontrolliert die Einhaltung der WV. Allfällige Mängel werden dem Installateur bzw. Eigentümer mitgeteilt.

                  Werden solche festgestellt, verrechnet der VNB seine Aufwendungen.

2.48          Der Aufwand für die Stichprobenkontrollen gemäss NIV wird bei allfälligen Mängeln in Rechnung gestellt.

2.49          Fehlende oder entfernte Plombierungen sind dem VNB zu melden.

          WV

                  Entfernt der Installateur Plombierungen oder fehlen solche, sind diese dem VNB schriftlich zu melden, bzw. auf dem  Sicherheitsnachweis zu vermerken.

                  Müssen durch das Kontrollorgan Plombierungen an Abdeckungen von ungemessenen Teilen (exkl. Werkapparate und  Steuersicherungen) entfernt werden, oder fehlen solche, sind diese durch das Kontrollorgan (Plombe mit der vom Inspektorat  vergebenen Kontrollnummer) wieder anzubringen.