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11 Zusätzliche Weisungen 11.1 Verbindliche zusätzliche Weisungen für die VNB der WV BE/JU/SO
2.49 Fehlende oder entfernte Plombierungen sind dem VNB zu melden. Entfernt der Installateur Plombierungen oder fehlen solche, sind diese dem VNB schriftlich zu melden, bzw. auf dem Sicherheitsnachweis zu vermerken. Müssen durch das Kontrollorgan Plombierungen an Abdeckungen von ungemessenen Teilen (exkl. Werkapparate und Steuersicherungen) entfernt werden, oder fehlen solche, sind diese durch das Kontrollorgan (Plombe mit der vom Inspektorat vergebenen Kontrollnummer) wieder anzubringen.
5.12 In Mehrfamilienhäusern sind diese gemäss Tabelle 5.12 auszulegen. In Mehrfamilienhäusern mit mehr als 30 Wohnungen sind je Wohnung im Minimum 2,5 kW Belastung für die Bestimmung des Haus-Überstromunterbrechers zugrunde zu legen.
Tabelle 5.12 ist bei den VNB der WV BE/JU/SO eine Empfehlung
6.54 Für Zugangstüren zu Nischen, Aussen- und Schutzkästen sowie von aussen zugänglichen Zählerräumen sind 6 mm Vierkantdorn-Schlösser zu verwenden. Wird ein Sicherheitsschloss gewünscht, so kann ein Schloss für zwei Zylinder oder ein vom VNB gegen Verrechnung abgegebenes Schlüsselrohr eingebaut werden. Ein allfällig deponierter Schlüssel darf den Zugang zu Privaträumen nicht ermöglichen. An Türen zu rückseitig oder seitlich zugänglichen Schalttafeln, wo ungemessene und spannungsführende Teile berührt werden können, ist das Sicherheitsschloss SEA-A-1320 anzubringen. Dieses kann im Fachhandel gegen Abgabe eines vom VNB ausgestellten Ermächtigungsformulars bezogen werden. 8.242 Der VNB legt in jedem Falle die anzuwendende Leistungsreihe und Freigabezeit fest, insbesondere auch bei Auswechslung oder Erweiterung bestehender Anlagen. Elektro-Boiler und Warmwasserautomaten von 100 Liter Inhalt und mehr sind für einen Nachtenergiebezug mit einer Anschlussleistung nach Leistungsreihe I einzurichten. Für Anschlusswerte über 10 kW kann der VNB eine andere Leistungsreihe bestimmen. 11.2
Weitere zusätzliche Weisungen einzelner VNB
Zusatz- oder Ausnahmebestimmungen einzelner VNB sind möglich. Darunter sind alle werkseigenen Informationen und Anweisungen vereint, die weder in den vorliegenden WV noch in den Anschlussbedingungen des VNB geregelt werden.
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