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Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA)
10.1(A) EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz
10.11
Allgemeines und Bewilligungsverfahren
10.111 Die Richtlinien gemäss den "Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ" [4] mit den entsprechenden Grenzwerten sind in jedem Fall einzuhalten.
10.112 EEA sind mit einer Installationsanzeige zu melden. 10.113 Für EEA mit einer Leistung > 3,0 kVA einphasig oder > 10 kVA dreiphasig ist dem VNB vor der Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [24] einzureichen. 10.114 EEA mit einer Leistung > 3.6 kVA dürfen ohne entsprechende Massnahmen nicht einphasig angeschlossen werden. 10.115 Für die Erstellung der Installation sind zusätzlich die Dokumente [7] und [8] zu berücksichtigen. 10.12 Melde- und Vorlagepflicht an das ESTI Die Melde- bzw. Vorlagepflicht für EEA ist in der Plangenehmigungsverfügung des ESTI geregelt [12]. 10.13 Einspeisungen in das Verteilnetz Für die Einspeisung der Energie in das Verteilnetz gelten die Bedingungen des VNB. 10.14 Trennstelle/Schutzeinrichtung 10.141 Das gefahrlose Arbeiten im abgeschalteten Stromversorgungsnetz ist zu gewährleisten. 10.142 An der Trennstelle/Schutzeinrichtung ist ein Warnschild “Achtung Fremdspannung, EEA” anzubringen. 10.15 Messung 10.151 Die Messeinrichtung für eine allfällige Einspeisung in das Verteilnetz erfolgt im Einvernehmen mit dem VNB. 10.152 Die Produktion der elektrischen Energie der EEA ist durch den Netzanschlussnehmer zu erfassen. Die Daten sind dem VNB auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. 10.16 Abnahme 10.161 Der Betriebsinhaber hat dem VNB und für vorlagepflichtige EEA dem ESTI, die Funktionstüchtigkeit der verlangten Schutzeinrichtungen anlässlich einer Abnahmeprüfung zu belegen. 10.162 Zur Abnahmeprüfung ist der VNB und, wo notwendig das ESTI einzuladen. 10.17 Die Aufnahme des Parallelbetriebes ist erst nach der Abnahmeprüfung und nach der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbewilligung gestattet. Probebetriebe bei den Inbetriebsetzungsarbeiten sind in Absprache mit dem VNB möglich. 10.18 Aufhebung des Parallelbetriebes Der VNB behält sich das Recht vor, bei Versagen der EEA-Schutzeinrichtungen, bei Arbeiten am Stromversorgungsnetz, z.B. Durchführung von Messungen, Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten, sowie bei Netzstörungen den Parallelbetrieb mit der EEA aufzuheben. 10.2(A) EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz 10.21
Die Melde- bzw. Vorlagepflicht für EEA ist in der Plangenehmigungsverfügung des ESTI geregelt [12].
10.22 EEA mit einer Umschaltung (Netz / Null / Insel) sind bei dem VNB meldepflichtig. 10.23
Beim Anschluss-Überstrom-Unterbrecher ist ein Warnschild "Achtung Fremdspannung, EEA" anzubringen
10.24 Damit nicht in das Stromversorgungsnetz zurück gespeist werden kann, beziehungsweise ein Parallelbetrieb ausgeschlossen ist, müssen gemäss den Angaben des VNB, Schalter mit elektrischer und mechanischer Verriegelung verwendet werden. 10.3
Unterbrechungsfreie Stromversorgung
10.31
Der Anschluss einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) darf nur unter Vorbehalt der Installation einer automatischen Überwachungsanlage, die eine Rückspeisung ins Netz verunmöglicht, erfolgen.
10.32
Die Richtlinien gemäss den "Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ " [4] mit den entsprechenden Grenzwerten sind in jedem Fall einzuhalten.
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