WV BE/JU/SO Werkvorschriften  
Werkvorschriften der Netzbetreibern BE / JU / SO - Ausgabe 2010 Kontakt

10        Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA)

10.1(A)  EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz

10.11        Allgemeines und Bewilligungsverfahren

10.111      Die Richtlinien gemäss den "Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ" [4] mit den entsprechenden Grenzwerten sind in jedem Fall einzuhalten.

10.112      EEA sind mit einer Installationsanzeige zu melden.

10.113      Für EEA mit einer Leistung > 3,0 kVA einphasig oder > 10 kVA dreiphasig ist dem VNB vor der Installationsanzeige ein Anschlussgesuch [24] einzureichen.

10.114      EEA mit einer Leistung > 3.6 kVA dürfen ohne entsprechende Massnahmen nicht einphasig angeschlossen werden.

10.115      Für die Erstellung der Installation sind zusätzlich die Dokumente [7] und [8] zu berücksichtigen.

10.12        Melde- und Vorlagepflicht an das ESTI

                  Die Melde- bzw. Vorlagepflicht für EEA ist in der Plangenehmigungsverfügung des ESTI geregelt [12].

10.13        Einspeisungen in das Verteilnetz

                  Für die Einspeisung der Energie in das Verteilnetz gelten die Bedingungen des VNB.

10.14        Trennstelle/Schutzeinrichtung

10.141      Das gefahrlose Arbeiten im abgeschalteten Stromversorgungsnetz ist zu gewährleisten.
Es ist eine Trennstelle/Schutzeinrichtung gemäss Vorgabe ESTI bzw. des VNB vorzusehen.

10.142      An der Trennstelle/Schutzeinrichtung ist ein Warnschild “Achtung Fremdspannung, EEA” anzubringen.

10.15        Messung

10.151      Die Messeinrichtung für eine allfällige Einspeisung in das Verteilnetz erfolgt im Einvernehmen mit dem VNB.

10.152      Die Produktion der elektrischen Energie der EEA ist durch den Netzanschlussnehmer zu erfassen. Die Daten sind dem VNB auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

10.16        Abnahme

10.161      Der Betriebsinhaber hat dem VNB und für vorlagepflichtige EEA dem ESTI, die Funktionstüchtigkeit der verlangten Schutzeinrichtungen anlässlich einer Abnahmeprüfung zu belegen.

10.162      Zur Abnahmeprüfung ist der VNB und, wo notwendig das ESTI einzuladen.

10.17        Die Aufnahme des Parallelbetriebes ist erst nach der Abnahmeprüfung und nach der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbewilligung gestattet. Probebetriebe bei den Inbetriebsetzungsarbeiten sind in Absprache mit dem VNB möglich.

10.18        Aufhebung des Parallelbetriebes

                  Der VNB behält sich das Recht vor, bei Versagen der EEA-Schutzeinrichtungen, bei Arbeiten am Stromversorgungsnetz, z.B. Durchführung von Messungen, Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten, sowie bei Netzstörungen den Parallelbetrieb mit der EEA aufzuheben.

10.2(A)  EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Stromversorgungsnetz

10.21        Die Melde- bzw. Vorlagepflicht für EEA ist in der Plangenehmigungsverfügung des ESTI geregelt [12].

10.22        EEA mit einer Umschaltung (Netz / Null / Insel) sind bei dem VNB meldepflichtig.

10.23        Beim Anschluss-Überstrom-Unterbrecher ist ein Warnschild "Achtung Fremdspannung, EEA" anzubringen

10.24        Damit nicht in das Stromversorgungsnetz zurück gespeist werden kann, beziehungsweise ein Parallelbetrieb ausgeschlossen ist, müssen gemäss den Angaben des VNB, Schalter mit elektrischer und mechanischer Verriegelung verwendet werden.

10.3       Unterbrechungsfreie Stromversorgung

10.31        Der Anschluss einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) darf nur unter Vorbehalt der Installation einer automatischen Überwachungsanlage, die eine Rückspeisung ins Netz verunmöglicht, erfolgen.

10.32        Die Richtlinien gemäss den "Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen DACHCZ " [4] mit den entsprechenden Grenzwerten sind in jedem Fall einzuhalten.