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Mess- und Steuereinrichtungen
Schaltgerätekombinationen
6.10
Der
Netzbetreiber bestimmt die Art der Tarifsteuerung. 6.11
Zur Mess- und Steuereinrichtung gehörende Zähler,
Messwandler, Prüfklemmen, Rundsteuerempfänger (RSE) und
Schaltuhren werden allgemein als Tarifapparate bezeichnet. Diese
bleiben im Eigentum des Netzbetreibers. Prüfklemmen
sind nach der Genehmigung der Installationsanzeige
(1
/
2)
beim Netzbetreiber zu beziehen und zu Lasten des Eigentümers zu
montieren, gegebenenfalls zu demontieren. Die Inbetriebnahme
erfolgt ausschliesslich durch den Netzbetreiber. Das Montieren
und Demontieren von Zählern und Rundsteuerempfängern ist
ausschliesslich Sache des Netzbetreibers oder dessen
Beauftragten. 6.12
Die zur Freigabe bzw. Sperrung von Verbrauchern
erforderlichen Schaltapparate [13]
sind bauseitig zu liefern, zu montieren und zu
unterhalten. Steuerstromkreise von Rundsteuerempfängern zu
Steuerschützen sind möglichst kurz und übersichtlich zu
halten. Sie dürfen deshalb nicht zu Steuerkästen oder zu
einzelnen Verbrauchern geführt werden. Das Schlaufen auf Mess-
und Steuerapparaten ist nicht gestattet.
6.13
Plomben an Zählern, Messwandlern, Rundsteuerempfängern
oder Schaltuhren dürfen nicht entfernt werden. Die übrigen
plombierten Anlageteile, wie Schaltapparate oder
Verbindungsdosen, dürfen im Störungsfall oder bei
Installationsarbeiten geöffnet werden. Der Netzbetreiber ist
am nächsten Arbeitstag zu orientieren. 6.14
Tarif- und Schaltapparate sind ihrem Zweck entsprechend
eindeutig und dauerhaft zu bezeichnen. Für die richtige
Zuteilung von Nebenräumen, Schlüsseln von Zählerumschaltern
usw. ist der Installateur respektive der Eigentümer
verantwortlich. 6.15
Zähler, welche der Verrechnung dienen, unterliegen der
Verantwortung durch den Geräteeigentümer und müssen gemäss
der Verordnung über Messapparate für elektrische Energie
amtlich geprüft und plombiert sein. Sie unterliegen den
gesetzlichen Revisionsprüfungen. 6.16
Der
Bezüger hat auf seine Kosten die für den Anschluss der
Messeinrichtungen und der Tarifapparate notwendigen
Installationen nach den Angaben des Netzbetreibers erstellen zu
lassen; ebenso hat er dem Netzbetreiber den für den Einbau der
Messeinrichtungen und der Tarifapparate erforderlichen Platz
kostenlos zur Verfügung zu stellen und dauernd zugänglich zu
halten. Allfällig zum Schutze der Apparate notwendige
Verschalungen, Nischen, Schutzkasten usw. sind vom Bezüger bzw.
Hauseigentümer auf seine Kosten anzubringen. 6.17
An Türen zu elektrischen Betriebsräumen und an solchen
zu rückseitig oder seitlich zugänglichen Schalttafeln, wo
spannungsführende Teile berührt werden können, ist das
Sicherheitsschloss gemäss Netzbetreiber anzubringen. 6.18
Für die Nutzung neuer Dienstleistungen (Fernablesung)
muss bei Neu- und Umbauten, eine leere Rohrverbindung (von Grösse
M 25) von der Kommunikationszentrale des Gebäudes in den
Bereich der Zähleranlage geführt werden. 6.2 Standort der
Messeinrichtung
6.21
Der Standort der Messeinrichtung wird durch den
Netzbetreiber bestimmt. Die Messapparate dürfen keinen Erschütterungen
und extremen Temperaturen ausgesetzt sein. Sie
sind an jederzeit leicht zugänglicher Stelle mit natürlicher
oder künstlicher Beleuchtung und vor mechanischer Beschädigung
geschützt anzubringen. Der Raum muss trocken, staubfrei und
darf nicht explosionsgefährdet sein. 6.22
In Mehrfamilienhäusern muss die Messeinrichtung
ausserhalb der Wohnungsabschlüsse montiert werden. Die Zähler
sind zentral oder eventuell Stockwerkweise an einer allgemein
zugänglichen Stelle übersichtlich anzuordnen (Anordnung und
Bezeichnung siehe WV
6.4). 6.23
Die Zugänglichkeit zu Messeinrichtung und Tarifapparaten
muss jederzeit gewährleistet sein.
6.3
Montage der Messeinrichtungen und Rundsteuerempfänger
6.31
Anordnung der Montageplätze für Tarifapparate ab Boden:
6.32
Für
die Montage der Tarifapparate auf Wand und in Schaltgerätekombinationen
sind normierte Apparatetafeln 400 x 250 mm (Grösse I) gemäss
Pflichtenheft VSE [12] zu
verwenden (WV 20.6.32). 6.33 In jeder
Schaltgerätekombination mit Messeinrichtungen ist mindestens
ein Platz für den Rundsteuerempfänger vorzusehen. Jede
Schaltgerätekombination mit Messeinrichtung ist mit einer
Doppeltarifsteuerung, bestehend aus Steuer-Überstromunterbrecher
und Rundsteuerempfänger zu verdrahten. 6.34
Bei zentralisierten Messeinrichtungen müssen für
eventuelle spätere Erweiterungen zusätzlich zu WV
6.33 weitere Reserveplätze vorgesehen werden. Diese
Reserve ist mit montierten Apparatetafeln zu gewährleisten.
6.35
Innerhalb von 40
mm hinter den Tarifapparatetafeln dürfen nur Bezügerleitungen
verlegt werden. Diese sind in nicht leitende Rohre oder Kanäle,
getrennt oder gebündelt nach gemessener und ungemessener
Energie, einzuziehen oder als TT-Kabelleitung auszuführen. Senkrecht
verlaufende Verdrahtungsrohre oder -kanäle sind seitlich der
Einführungsöffnung anzuordnen. 6.36
Kosten für die Montage/Demontage der Tarifapparate
werden nach den allgemeinen Bestimmungen der Netzbetreiber
verrechnet. 6.4
Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung
6.41
Tarifapparate und Bezügerüberstromunterbrecher sind
eindeutig, dauerhaft und gut sichtbar zu bezeichnen. Alle
Bezeichnungen müssen mit den Angaben auf der Bestellung der
Tarifapparate (Fertigstellungsanzeige)
und dem Sicherheitsnachweis übereinstimmen. 6.42
In Häusern mit mehr als 3 Wohnungen je Geschoss oder bei
unübersichtlicher Lage müssen die Wohnungen nummeriert werden.
Ausser den Tarifapparaten und Bezügerüberstromunterbrechern
sind auch die Wohnungstüren (z.B. beim Namensschild) sowie die
Wohnungsunterverteiler mit den entsprechenden Nummern zu
versehen. Andernfalls ist ein Lageplan mit der Wohnungsbezeichnung
bei den Tarifapparaten anzubringen und dem Netzbetreiber spätestens
bei der Bestellung der Tarifapparate (Fertigstellungsanzeige)
einzureichen.
6.51
Zähleranlagen, die der mechanischen Beschädigung oder
der Verschmutzung ausgesetzt sind, müssen in Schutzkasten oder
Nischen montiert werden. Die Nischen und Schutzkasten sind so
auszuführen, dass die Tarifapparate jederzeit ungehindert
bedient, kontrolliert und ausgewechselt werden können. 6.52
Türen zu Nischen und Schutzkasten, in denen keine
spannungsführenden Teile berührbar sind und die abschliessbar
sein sollen, sind mit Vierkantdornschloss 6.53
Der Abstand für die Tarifapparate zwischen Türe und
Befestigungsstelle muss minimal 190 mm und darf maximal 400 mm
betragen
(WV
20.6.51). 6.6
Zählereinrichtungen mit Stromwandlern
6.61
Über
die Art der Messung, direkt oder mit Stromwandlern sowie
eventuell notwendige Reserveplätze für den späteren Einbau
von Stromwandlern, entscheidet der Netzbetreiber. 6.62
Zählerstromkreise
für mehr als 80 A Nennstrom werden über Messwandler
angeschlossen. Messwandler zu Messzwecken (Kl. 0,5S), sind vom
Tableaubauer direkt zu bestellen. 6.63
Stromwandler sind so anzuordnen, dass diese leicht und
ohne Demontage von anderen Anlageteilen ausgewechselt und geprüft
werden können. 6.64
Der
Anschluss privater Messinstrumente an die
Stromwandlereinrichtungen der Netzbetreiber ist nicht gestattet. 6.65
Der
Querschnitt der Leiter zwischen Messwandler und Zähler beträgt
bis zu einer Länge von 20 m im Minimum für den Spannungspfad
2.5 mm2
und
für den Strompfad 2.5 mm2.
Querschnitte für Längen über 20 m sowie für mechanische
Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber bestimmt.
6.7 Verdrahtung der
Tarifapparate
6.71
Vor
jeder Messeinrichtung muss eine Verbindungsdose bzw.
Sammelschiene mit plombierbarer Abdeckung montiert werden. 6.72
Der zur Erregung des Zählers dienende Neutralleiter von 2.5
mm2
Cu- ist beim Neutralleitertrenner-Ausgang des Bezügerüberstromunterbrechers
anzuschliessen (WV
20.6.72
a
/
WV
20.6.72
b). 6.73
Die für
den Anschluss der Tarifapparate erforderlichen freien
Leiterenden müssen mindestens 30 cm lang sein. Die Steuerleiter
sind gemäss WV
5.3 zu kennzeichnen. An Tarifapparaten dürfen keine
Leiter geschlauft werden. 6.74
Verdrahtungen mit steifen Leitern über 10 mm2
sind mit
Seil auszuführen. Bei Verwendung von flexiblen Leitern (Litze)
sind Hülsen mit einer Länge von mind. 20 mm aufzupressen. 6.75
Leiterquerschnitte für Zählerverdrahtungen: Tab. 6.75
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