Werkvorschriften  
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6          Mess- und Steuereinrichtungen Schaltgerätekombinationen

 

6.1         Allgemeines

6.10        Der Netzbetreiber bestimmt die Art der Tarifsteuerung.

6.11          Zur Mess- und Steuereinrichtung gehörende Zähler, Messwandler, Prüfklemmen, Rundsteuerempfänger (RSE) und Schaltuhren werden allgemein als Tarifapparate bezeichnet. Diese bleiben im Eigentum des Netzbetreibers.

Prüfklemmen sind nach der Genehmigung der Installationsanzeige (1 / 2 beim Netzbetreiber zu beziehen und zu Lasten des Eigentümers zu montieren, gegebenenfalls zu demontieren. Die Inbetriebnahme erfolgt ausschliesslich durch den Netzbetreiber. Das Montieren und Demontieren von Zählern und Rundsteuerempfängern ist ausschliesslich Sache des Netzbetreibers oder dessen Beauftragten.

6.12          Die zur Freigabe bzw. Sperrung von Verbrauchern erforderlichen Schaltapparate [13] sind bauseitig zu liefern, zu montieren und zu unterhalten. Steuerstromkreise von Rundsteuerempfängern zu Steuerschützen sind möglichst kurz und übersichtlich zu halten. Sie dürfen deshalb nicht zu Steuerkästen oder zu einzelnen Verbrauchern geführt werden. Das Schlaufen auf Mess- und Steuerapparaten ist nicht gestattet.

6.13          Plomben an Zählern, Messwandlern, Rundsteuerempfängern oder Schaltuhren dürfen nicht entfernt werden. Die übrigen plombierten Anlageteile, wie Schaltapparate oder Verbindungsdosen, dürfen im Störungsfall oder bei Installationsarbeiten geöffnet werden. Der Netzbetreiber ist am nächsten Arbeitstag zu orientieren.

6.14          Tarif- und Schaltapparate sind ihrem Zweck entsprechend eindeutig und dauer­haft zu bezeichnen. Für die richtige Zuteilung von Nebenräumen, Schlüsseln von Zählerumschaltern usw. ist der Installateur respektive der Eigentümer verantwortlich.

6.15          Zähler, welche der Verrechnung dienen, unterliegen der Verantwortung durch den Geräteeigentümer und müssen gemäss der Verordnung über Messapparate für elektrische Energie amtlich geprüft und plombiert sein. Sie unterliegen den gesetzlichen Revisionsprüfungen.

6.16          Der Bezüger hat auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen und der Tarifapparate notwendigen Installationen nach den Angaben des Netzbetreibers erstellen zu lassen; ebenso hat er dem Netzbetreiber den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Tarifapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen und dauernd zugänglich zu halten. Allfällig zum Schutze der Apparate notwendige Verschalungen, Nischen, Schutzkasten usw. sind vom Bezüger bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten anzubringen.

6.17          An Türen zu elektrischen Betriebsräumen und an solchen zu rückseitig oder seitlich zugänglichen Schalttafeln, wo spannungsführende Teile berührt werden können, ist das Sicherheitsschloss gemäss Netzbetreiber anzubringen.

6.18          Für die Nutzung neuer Dienstleistungen (Fernablesung) muss bei Neu- und Umbauten, eine leere Rohrverbindung (von Grösse M 25) von der Kommunikationszentrale des Gebäudes in den Bereich der Zähleranlage geführt werden.  

 

6.2         Standort der Messeinrichtung

6.21          Der Standort der Messeinrichtung wird durch den Netzbetreiber bestimmt. Die Messapparate dürfen keinen Erschütterungen und extremen Temperaturen aus­gesetzt sein.

Sie sind an jederzeit leicht zugänglicher Stelle mit natürlicher oder künstlicher Beleuchtung und vor mechanischer Beschädigung geschützt anzubringen. Der Raum muss trocken, staubfrei und darf nicht explosionsgefährdet sein.

6.22          In Mehrfamilienhäusern muss die Messeinrichtung ausserhalb der Wohnungsabschlüsse montiert werden. Die Zähler sind zentral oder eventuell Stockwerkweise an einer allgemein zugänglichen Stelle übersichtlich anzuordnen (Anordnung und Bezeichnung siehe WV 6.4).

6.23          Die Zugänglichkeit zu Messeinrichtung und Tarifapparaten muss jederzeit gewährleistet sein.

                 

6.3         Montage der Messeinrichtungen und Rundsteuerempfänger

6.31          Anordnung der Montageplätze für Tarifapparate ab Boden:

 

 

oberkant

unterkant

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ohne Schutzkasten

2.00 m

0.80 m

 

mit Schutzkasten

2.00 m

0.60 m

 

6.32          Für die Montage der Tarifapparate auf Wand und in Schaltgerätekombinationen sind normierte Apparatetafeln 400 x 250 mm (Grösse I) gemäss Pflichtenheft VSE [12] zu verwenden (WV 20.6.32).

6.33          In jeder Schaltgerätekombination mit Messeinrichtungen ist mindestens ein Platz für den Rundsteuerempfänger vorzusehen. Jede Schaltgerätekombination mit Messeinrichtung ist mit einer Doppeltarifsteuerung, bestehend aus Steuer-Überstromunterbrecher und Rundsteuerempfänger zu verdrahten.
Diese Apparate dürfen nicht an Orten oder auf Unterlagen montiert werden, wo die unvermeidlichen Geräusche bei Schaltvorgängen auf die Umgebung störend wirken können (z.B. Schlafzimmerwände).

6.34          Bei zentralisierten Messeinrichtungen müssen für eventuelle spätere Erweiterungen zusätzlich zu WV 6.33 weitere Reserveplätze vorgesehen werden. Diese Reserve ist mit montierten Apparatetafeln zu gewährleisten.

Tabelle 6.34

Anzahl Messeinrichtungen

                   Mindestanzahl Reserveplätze                  

E                bis 5          

                   2, plus ein Platz für Tarifapparate  

                   Mehr als 5                        

                   3, plus ein Platz für Tarifapparate

   

6.35        Innerhalb von 40 mm hinter den Tarifapparatetafeln dürfen nur Bezügerleitungen verlegt werden. Diese sind in nicht leitende Rohre oder Kanäle, getrennt oder gebündelt nach gemessener und ungemessener Energie, einzuziehen oder als TT-Kabelleitung auszuführen.

Senkrecht verlaufende Verdrahtungsrohre oder -kanäle sind seitlich der Einführungsöffnung anzuordnen.

6.36        Kosten für die Montage/Demontage der Tarifapparate werden nach den allgemeinen Bestimmungen der Netzbetreiber verrechnet.

 

6.4         Anordnung und Bezeichnung der Messeinrichtung

6.41          Tarifapparate und Bezügerüberstromunterbrecher sind eindeutig, dauerhaft und gut sichtbar zu bezeichnen. Alle Bezeichnungen müssen mit den Angaben auf der Bestellung der Tarifapparate (Fertigstellungsanzeige) und dem Sicherheitsnachweis übereinstimmen.

6.42          In Häusern mit mehr als 3 Wohnungen je Geschoss oder bei unübersichtlicher Lage müssen die Wohnungen nummeriert werden. Ausser den Tarifapparaten und Bezügerüberstromunterbrechern sind auch die Wohnungstüren (z.B. beim Namensschild) sowie die Wohnungsunterverteiler mit den entsprechenden Nummern zu versehen. Andernfalls ist ein Lageplan mit der Wohnungsbe­zeichnung bei den Tarifapparaten anzubringen und dem Netzbetreiber spätestens bei der Bestellung der Tarifapparate (Fertigstellungsanzeige) einzureichen.  

6.5         Nischen und Schutzkasten

6.51          Zähleranlagen, die der mechanischen Beschädigung oder der Verschmutzung ausgesetzt sind, müssen in Schutzkasten oder Nischen montiert werden. Die Nischen und Schutzkasten sind so auszuführen, dass die Tarifapparate jederzeit ungehindert bedient, kontrolliert und ausgewechselt werden können.
 (WV 20.6.51).

6.52          Türen zu Nischen und Schutzkasten, in denen keine spannungsführenden Teile berührbar sind und die abschliessbar sein sollen, sind mit Vierkantdornschloss
8 x 8 mm oder Sicherheitsschloss gemäss dem Netzbetreiber auszurüsten.

6.53          Der Abstand für die Tarifapparate zwischen Türe und Befestigungsstelle muss minimal 190 mm und darf maximal 400 mm betragen (WV 20.6.51).

 

6.6         Zählereinrichtungen mit Stromwandlern

6.61          Über die Art der Messung, direkt oder mit Stromwandlern sowie eventuell not­wendige Reserveplätze für den späteren Einbau von Stromwandlern, entscheidet der Netzbetreiber.

6.62          Zählerstromkreise für mehr als 80 A Nennstrom werden über Messwandler angeschlossen. Messwandler zu Messzwecken (Kl. 0,5S), sind vom Tableaubauer direkt zu bestellen.

6.63          Stromwandler sind so anzuordnen, dass diese leicht und ohne Demontage von anderen Anlageteilen ausgewechselt und geprüft werden können.  

6.64          Der Anschluss privater Messinstrumente an die Stromwandlereinrichtungen der Netzbetreiber ist nicht gestattet.

6.65          Der Querschnitt der Leiter zwischen Messwandler und Zähler beträgt bis zu einer Länge von 20 m im Minimum für den Spannungspfad 2.5 mm2  und für den Strompfad 2.5 mm2. Querschnitte für Längen über 20 m sowie für mechanische Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber bestimmt.
Für die Verdrahtung wird vom Netzbetreiber ein verbindliches Schema abgegeben (WV 20.6.65).
 

6.7         Verdrahtung der Tarifapparate

6.71          Vor jeder Messeinrichtung muss eine Verbindungsdose bzw. Sammelschiene mit plombierbarer Abdeckung montiert werden.

6.72          Der zur Erregung des Zählers dienende Neutralleiter von 2.5 mm2 Cu- ist beim Neutralleitertrenner-Ausgang des Bezügerüberstromunterbrechers anzuschliessen (WV 20.6.72 a / WV 20.6.72 b).

6.73          Die für den Anschluss der Tarifapparate erforderlichen freien Leiterenden müssen mindestens 30 cm lang sein. Die Steuerleiter sind gemäss WV 5.3 zu kennzeichnen. An Tarifapparaten dürfen keine Leiter geschlauft werden.

6.74          Verdrahtungen mit steifen Leitern über 10 mm2 sind mit Seil auszuführen. Bei Verwendung von flexiblen Leitern (Litze) sind Hülsen mit einer Länge von mind. 20 mm aufzupressen.

6.75          Leiterquerschnitte für Zählerverdrahtungen:

                 Tab. 6.75

 

 

 

 

Direktmessung

 

 

Drähte

max. mm2

 

 

Seile

max. mm2

Flexible Leiter

Leiter mit Hülsen

Länge 20 mm

max. mm2

 

Max. 80 A

10

25

16

 

Maximale Absicherung der Leiterquerschnitte gemäss NIN 5.2.3