Werkvorschriften  
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5          Haus-, Bezüger- und Steuerleitungen

5.1         Hausleitungen

5.11          Jede Hausleitung ist mit 3 Polleitern zu erstellen.

5.12          Die Haus- und Bezügerleitungen sind nach den Regeln der Technik (NIN, NISV) zu dimensionieren (Belastung und Gleichzeitigkeit) und zu verlegen.

5.13          Bei allen Installationen ist darauf zu achten, dass die Polleiter gleichmässig belastet werden.

5.14          Alle Verbindungsklemmen in Hausleitungen müssen jederzeit zugänglich und plombierbar sein. Sofern neben Hauptleitern auch Steuerleiter geführt werden, sind dafür fest montierte Klemmen vorzusehen.

5.2         Bezügerleitungen

5.21          Der Querschnitt der Bezügerleitungen muss mindestens 2,5 mm2  betragen.

5.22          Die Verbraucher sind so zu verteilen, dass die Belastung beim Bezügerüberstromunterbrecher möglichst gleichmässig auf alle Polleiter verteilt wird.

5.23          Verbindungsdosen sind nur in Räumen zulässig, die vom entsprechenden Stromkunden benützt werden oder allgemein zugänglich sind.

5.24          Durch Verbindungsdosen vor der Messeinrichtung dürfen keine Leiter für gemessene Energie geführt werden.

5.3         Steuerleitungen

5.31          Steuerleiter, mit der gemäss WV 5.32 festgelegten Kennzeichnung, dürfen nur für Tarifzwecke oder / und Sperrungen verwendet werden. Die Leiter für die Steuerung der Tarifapparate/Sperrungen müssen einen Querschnitt von 1.5 mm2 Cu aufweisen.

5.32          Für die Steuerleiter gilt folgende Kennzeichnung:

a)      Steuerpolleiter mit hellgrauer Isolation, welche durchgehend mit Leiternummern (1-9) gekennzeichnet sind

b)      Steuerneutralleiter mit hellgrauer Isolation, welcher durchgehend mit der Leiternummer 0 gekennzeichnet ist

Der Netzbetreiber bestimmt die Art der Endenbezeichnung

5.33          Die Funktion der Steuerleiter ist an den Enden und bei Abzweigstellen durch Anbringen von dauerhaften Markierungen durch den Installateur zu bezeichnen. Steuergruppen- und Funktionsbezeichnungen richten sich nach Angaben der Netzbetreiber (WV 20.5.33)

5.34          Der Steuerneutralleiter ist ausgangsseitig am Neutralleitertrenner des Steuer-Überstromunterbrechers anzuschliessen und darf mit keinem anderen Neutralleiter verbunden werden.

5.35          In Hausleitungen sind vom Rundsteuerempfänger bis zu den Verbindungsdosen vor den Messeinrichtungen, inklusive Neutralleiter, mindestens 4 Steuerleiter einzuziehen. Bei Bedarf kann der Netzbetreiber weitere Steuerleiter verlangen.

Für Steuerleiter sind Festmontierte Klemmen zu verwenden, die gegen Selbstlockern gesichert sind. Sie sind hinter plombierbaren Abdeckungen zu platzieren. Verbindungsstellen von Steuerleitern mehrerer Zählerstromkreise sind nur in Etagenverteilungen mit Zähler zulässig.