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Haus-, Bezüger- und Steuerleitungen 5.11
Jede Hausleitung ist mit 3 Polleitern zu erstellen. 5.12
Die Haus- und Bezügerleitungen sind nach den Regeln der
Technik (NIN, NISV) zu dimensionieren (Belastung und
Gleichzeitigkeit) und zu verlegen. 5.13
Bei allen Installationen ist darauf zu achten, dass die
Polleiter gleichmässig belastet werden. 5.14 Alle
Verbindungsklemmen in Hausleitungen müssen jederzeit zugänglich
und plombierbar sein. Sofern neben Hauptleitern auch
Steuerleiter geführt werden, sind dafür fest montierte Klemmen
vorzusehen. 5.21
Der Querschnitt der Bezügerleitungen muss mindestens 2,5
mm2 betragen. 5.22
Die Verbraucher sind so zu verteilen, dass die Belastung
beim Bezügerüberstromunterbrecher möglichst gleichmässig auf
alle Polleiter verteilt wird. 5.23
Verbindungsdosen sind nur in Räumen zulässig, die vom
entsprechenden Stromkunden benützt werden oder allgemein zugänglich
sind. 5.24
Durch Verbindungsdosen vor der Messeinrichtung dürfen keine Leiter für gemessene Energie geführt werden. 5.31
Steuerleiter, mit der gemäss WV 5.32
festgelegten Kennzeichnung, dürfen nur für Tarifzwecke oder /
und Sperrungen verwendet werden. Die Leiter für die Steuerung
der Tarifapparate/Sperrungen müssen einen Querschnitt von 1.5
mm2 Cu aufweisen. 5.32
Für die Steuerleiter gilt folgende Kennzeichnung: a)
Steuerpolleiter mit hellgrauer Isolation, welche durchgehend mit Leiternummern (1-9) gekennzeichnet sind b)
Steuerneutralleiter mit hellgrauer Isolation, welcher
durchgehend mit der Leiternummer 0 gekennzeichnet ist Der
Netzbetreiber bestimmt die Art der Endenbezeichnung 5.33
Die Funktion der Steuerleiter ist an den Enden und bei Abzweigstellen durch Anbringen von dauerhaften Markierungen durch den Installateur zu bezeichnen. Steuergruppen- und Funktionsbezeichnungen richten sich nach Angaben der Netzbetreiber (WV
20.5.33)
5.34
Der Steuerneutralleiter ist ausgangsseitig am Neutralleitertrenner des Steuer-Überstromunterbrechers anzuschliessen und darf mit keinem anderen Neutralleiter verbunden werden. 5.35
In Hausleitungen sind vom Rundsteuerempfänger bis zu den
Verbindungsdosen vor den Messeinrichtungen, inklusive
Neutralleiter, mindestens 4 Steuerleiter einzuziehen. Bei Bedarf
kann der Netzbetreiber weitere Steuerleiter verlangen. Für Steuerleiter sind Festmontierte Klemmen zu verwenden, die gegen Selbstlockern gesichert sind. Sie sind hinter plombierbaren Abdeckungen zu platzieren. Verbindungsstellen von Steuerleitern mehrerer Zählerstromkreise sind nur in Etagenverteilungen mit Zähler zulässig. |
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