Werkvorschriften  
Werkvorschriften der SBB AG Kontakt

4          Hausanschlüsse

 

4.1         Erstellung der Hausanschlüsse

4.11          Die Erstellung des Hausanschlusses erfolgt ausschliesslich durch den Netzbetreiber oder seine Beauftragten.

Bei Freileitungs- und Kabelanschluss bis und mit den Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers.

4.12          Der Netzbetreiber bestimmt Art und Ort des Hausanschlusses, die Einführungs- und Anschlussstelle sowie Art des Anschlussüberstromunterbrechers.

                    Die Montage des Anschlussüberstromunterbrechers direkt in der Schaltgerätekombination ist nur mit Bewilligung der Netzbetreiber und an einer allgemein zugänglichen Stelle gestattet.

                    In diesem Fall ist dem Netzbetreiber vorgängig eine entsprechende Disposition mit Angabe von Abmessungen, Typ und Fabrikat des Anschlussüberstrom-Unterbrechers zur Genehmigung einzureichen (WV 20.4.12).

4.13          Der Gebäudeeigentümer bzw. seine Beauftragten sind verantwortlich, dass die Einführung der Anschlussleitung ins Gebäude gemäss den einschlägigen Normen und Bedingungen des Netzbetreibers ausgeführt wird. Besondere Beachtung ist dabei der Gas- und Wasserabdichtung sowie der allfälligen Entwässerung zu schenken. Der Netzbetreiber übernimmt keine Haftung bei späteren Schäden wegen Wasser- und Gaseinbrüchen.

              

4.2         Gebäude mit mehreren Hausanschlüssen

4.21          Die Installationen in Gebäuden mit mehreren Hausanschlüssen dürfen nicht miteinander verbunden werden.