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4.1 Erstellung der
Hausanschlüsse
4.11
Die Erstellung des Hausanschlusses erfolgt ausschliesslich durch den Netzbetreiber oder seine Beauftragten. Bei
Freileitungs- und Kabelanschluss bis und mit den Eingangsklemmen
des Anschlussüberstromunterbrechers. 4.12 Der
Netzbetreiber bestimmt Art und Ort des Hausanschlusses, die Einführungs-
und Anschlussstelle sowie Art des Anschlussüberstromunterbrechers.
Die Montage des Anschlussüberstromunterbrechers direkt
in der Schaltgerätekombination ist nur mit Bewilligung der
Netzbetreiber und an einer allgemein zugänglichen Stelle
gestattet.
In diesem Fall ist dem Netzbetreiber vorgängig eine
entsprechende Disposition mit Angabe von Abmessungen, Typ und
Fabrikat des Anschlussüberstrom-Unterbrechers zur Genehmigung
einzureichen (WV
20.4.12). 4.13 Der Gebäudeeigentümer
bzw. seine Beauftragten sind verantwortlich, dass die Einführung
der Anschlussleitung ins Gebäude gemäss den einschlägigen
Normen und Bedingungen des Netzbetreibers ausgeführt wird.
Besondere Beachtung ist dabei der Gas- und Wasserabdichtung
sowie der allfälligen Entwässerung zu schenken. Der
Netzbetreiber übernimmt keine Haftung bei späteren Schäden
wegen Wasser- und Gaseinbrüchen.
4.2
Gebäude mit mehreren Hausanschlüssen
4.21 Die Installationen in Gebäuden mit mehreren Hausanschlüssen dürfen nicht miteinander verbunden werden. |
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