|
||||||
|
3 Ausführungsbestimmungen über die Schutzmassnahmen
3.11
Als Schutzsystem sind die Erdungsvorschriften der SBB
anzuwenden. 3.12 In Gebäuden
welche mit einer Bahnanlage in leitender Verbindung stehen, ist
rechtzeitig mit dem Netzbetreiber Kontakt aufzunehmen. 3.21 Allgemein 3.211
Die Erstellung des Erders fällt in der Regel mit den
Fundamentarbeiten eines Gebäudes zusammen. Zwischen Planer
und Installateur ist deshalb rechtzeitig vor Baubeginn eine
entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber Netzkoordinator
(NeKo) erforderlich. 3.221
In Neubauten ist folgende Erdungsart zulässig: a)
Fundamenterder [10], b)
andere Erdungssysteme nur in Rücksprache mit dem
Netzbetreiber. 3.23
Erder in bestehenden Bauten
3.231
In bestehenden Bauten sind folgende Erder zulässig: a)
Fundamenterder [10], b)
Banderder, c)
Tiefenerder, d)
Im
TT-SBB Netz, darf die leitende Wasserleitung NICHT als Erder
benutzt werden und muss isoliert eingeführt sein. 3.24
Parallelschaltung verschiedener Erder
3.241
Zur Verminderung von Korrosionen sind die Richtlinien C2
der Korrosionskommission des SGK [11]
zu beachten. Die
Blitzschutzanlage ist nach Rücksprache mit der SBB, den
Kantonalen Behörden, der Feuerpolizei und den lokalen
Richtlinien zu erstellen. Der Überspannungsschutz ist mit Rücksprache NB SBB, in Vertretung durch Neko, den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
|
||||||
|
nach Oben | Startseite | Impressum | Kontakt | Français | Italiano |
||||||