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Meldewesen und Kontrolle
2.1 Meldewesen 2.11
Meldepflicht 2.111
Der Ersteller von neuen Niederspannungsinstallationen
sowie von Erweiterungen und Änderungen bestehender
Installationen ist gemäss NIV (Kapitel 3 Art. 23
und Art. 25) gegenüber dem Netzbetreiber meldepflichtig.
(WV 20.2.111 a / WV 20.2.111b) 2.112
Für jede Meldung sind die vom Netzbetreiber zugelassenen
Formulare zu verwenden. Diese sind gemäss NIV (Kap. 2) durch
berechtigte Personen zu unterzeichnen. Die
speziellen Weisungen über das Meldewesen im Prozessablauf/
Meldewesen (WV
20.2.112 a
/
WV 20.2.112 b) sind ebenfalls zu beachten. 2.113 Der Planer
und der Installateur haften für Schäden und zusätzliche
Umtriebe, die dem Netzbetreiber und dem
Eigentümer aus der ungenügenden Beachtung der
Werkvorschriften über das Meldewesen erwachsen. 2.114
Die
Kosten für allfällige Schäden und zusätzlichen Umtriebe, die
dem Netzbetreiber aus der ungenügenden Beachtung der
Bestimmungen über das Meldewesen erwachsen, werden in Rechnung
gestellt. 2.12
Anschlussgesuche 2.121
Für folgende Geräte und Anlagen sind dem Netzbetreiber
vor Eingabe der Installationsanzeige (1
/ 2)
die erforderlichen Anschlussgesuche einzureichen: a) Anmeldung für elektrische Wärme: VSE 2.25d-99 [6.1 / 6.2] b)
Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen Anschlussgesuch für Geräte und Anlagen, die Oberschwingungen c)
Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen im
Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz: 2.13
Installationsanzeige 2.131
Eine Installationsanzeige (1
/ 2) ist
dem Netzbetreiber frühzeitig vor Beginn der Arbeiten in
folgenden Fällen einzureichen: a)
Neuanlagen b)
Erstellung eines neuen Hausanschlusses; Erweiterung oder
Änderung des bestehenden Anschlusses c)
Installationen oder Tarifänderungen, die eine Montage
oder Auswechslung von Tarifapparaten bedingen sowie
die Bestellung von Tarifapparaten. d)
Erweiterungen oder Änderungen, sofern sie einen
Anschlusswert von ab 3,6 kVA betreffen oder ein Anschlussgesuch
gemäss (WV
2.12) erfordern e)
Neuerstellung, Änderung oder Erweiterung von
Hausleitungen- und Tarifsteuerleitungen sowie von Zähleranlagen. f)
Temporäre Anlagen wie Baustellen, Schaustelleranlagen,
Festbetriebe usw. 2.132 Mit
der Installationsanzeige
(1 / 2)
ist ein
Prinzipschema und
ein Erdungskonzept der projektierten Installation im
Doppel einzureichen. Darin sind die Nennauslösestromstärken
der Überstromunterbrecher und die Querschnitte der Haus- und
Bezügerleiter, die Tarifapparate sowie die Verbraucherdaten
anzugeben (WV
20.2.132 a
/
WV
20.2.132 b). 2.133
Mit der Genehmigung der Installationsanzeige
(1 / 2)
wird nichts darüber ausgesagt, ob die angemeldete Installation
in allen Teilen der NIN oder den WV entspricht. Für
die vorschriftsgemässe Ausführung sind allein der Planer und
der Installateur verantwortlich. 2.134
Eine Installationsanzeige
(1 / 2)
verliert ihre Gültigkeit, wenn die gemeldete Installation nicht
innerhalb eines Jahres seit Genehmigung begonnen wird. 2.14
Fertigstellungsanzeige und Sicherheitsnachweis
2.141
Alle meldepflichtigen Installationen sind dem
Netzbetreiber nach Beendigung der Arbeiten, jedoch vor Übergabe
an den Eigentümer in jedem Fall mit dem Sicherheitsnachweis
zu melden. 2.142
Der Sicherheitsnachweis und die
Fertigstellungsanzeige
sind vollständig ausgefüllt einzureichen. Weicht die ausgeführte
Installation von den Angaben auf der Installationsanzeige
(1 / 2)
ab, so sind die tatsächlichen Anschlusswerte auf der
Fertigstellungsanzeige
aufzuführen und das geänderte Schema einzureichen. 2.143
Die Montage der Tarifapparate erfolgt nach Abruf, Reaktionszeit
1 Woche 2.144
Mit dem Ersuchen, die Tarifapparate zu montieren, übernimmt
der Installateur die Verantwortung, dass die Installation ohne
Gefahr für Personen oder Sachen in Betrieb genommen werden
kann. 2.2
Inbetriebsetzung und Kontrolle 2.21
Inbetriebsetzung 2.211
Eine Installation darf erst in Betrieb genommen werden,
wenn die entsprechenden Tarif- und Schaltapparate montiert sind. 2.212 Bei Anlagen die Netzrückwirkungen
verursachen, kann der Netzbetreiber spezielle Abnahmemessungen
verlangen. Der Installationsinhaber hat für diesen Zweck solche
Anlagen in die gewünschten Betriebszustände zu bringen und
einen instruierten Fachmann kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2.22
Kontrolle 2.221
Der Netzbetreiber führt Kontrollen (Werkkontrolle) in
Bezug auf steuer- und messtechnische Belange durch. Allfällige
Mängel werden dem Eigentümer bzw. dem
Planer oder dem Installateur mitgeteilt und in
Rechnung gestellt. 2.222
Für Einnahmeausfälle durch falsch oder ungemessen
bezogene Energie haftet der Eigentümer. Der Netzbetreiber behält
sich vor, bei unrechtmässigem Strombezug Strafanzeige zu
erheben. 2.223
Entfernt der Installateur Plombierungen oder fehlen
solche, sind diese dem Netzbetreiber schriftlich zu melden, bzw.
auf dem Sicherheitsnachweis zu vermerken. 2.224 Die Stichprobenkontrolle
nach NIV (Neuinstallation und periodische Kontrolle) erfolgt
nach Eingang des Sicherheitsnachweises.
Auf Anordnung der Netzbetreiber hat der Installateur einen
Monteur, der mit der ausgeführten Installation vertraut ist,
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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