Werkvorschriften  
Werkvorschriften der SBB AG Kontakt

2          Meldewesen und Kontrolle

 

2.1         Meldewesen

 

2.11          Meldepflicht

2.111        Der Ersteller von neuen Niederspannungsinstallationen sowie von Erweiterungen und Änderungen bestehender Installationen ist gemäss NIV (Kapitel 3 Art. 23  und Art. 25) gegenüber dem Netzbetreiber meldepflichtig. (WV 20.2.111 a / WV 20.2.111b)

2.112        Für jede Meldung sind die vom Netzbetreiber zugelassenen Formulare zu verwenden. Diese sind gemäss NIV (Kap. 2) durch berechtigte Personen zu unterzeichnen. Die speziellen Weisungen über das Meldewesen im Prozessablauf/ Meldewesen (WV 20.2.112 a / WV 20.2.112 b) sind ebenfalls zu beachten.

2.113        Der Planer und der Installateur haften für Schäden und zusätzliche Umtriebe, die dem Netzbetreiber und dem Eigentümer aus der ungenügenden Beachtung der Werkvorschriften über das Meldewesen erwachsen.

2.114        Die Kosten für allfällige Schäden und zusätzlichen Umtriebe, die dem Netzbetreiber aus der ungenügenden Beachtung der Bestimmungen über das Meldewesen erwachsen, werden in Rechnung gestellt.

 

2.12          Anschlussgesuche

2.121        Für folgende Geräte und Anlagen sind dem Netzbetreiber vor Eingabe der Installationsanzeige (1 / 2) die erforderlichen Anschlussgesuche einzureichen:

a)      Anmeldung für elektrische Wärme: VSE 2.25d-99  [6.1 / 6.2]

b)      Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen Anschlussgesuch für Geräte und Anlagen, die Oberschwingungen
und / oder Spannungsänderungen verursachen:
VSE 1.18d-2005  [3]

c)      Anschlussgesuch für Energieerzeugungsanlagen im Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz:
VSE 2.24d-97  [8]

 

2.13          Installationsanzeige

2.131        Eine Installationsanzeige (1 / 2) ist dem Netzbetreiber frühzeitig vor Beginn der Arbeiten in folgenden Fällen einzureichen:

a)      Neuanlagen

b)      Erstellung eines neuen Hausanschlusses; Erweiterung oder Änderung des bestehenden Anschlusses

c)      Installationen oder Tarifänderungen, die eine Montage oder Auswechslung von Tarifapparaten bedingen sowie die Bestellung von Tarifapparaten.

d)      Erweiterungen oder Änderungen, sofern sie einen Anschlusswert von ab 3,6 kVA betreffen oder ein Anschlussgesuch gemäss (WV 2.12) erfordern

e)      Neuerstellung, Änderung oder Erweiterung von Hausleitungen- und Tarifsteuerleitungen sowie von Zähleranlagen.

f)       Temporäre Anlagen wie Baustellen, Schaustelleranlagen, Festbetriebe usw.

2.132    Mit der Installationsanzeige (1 / 2) ist ein Prinzipschema und ein Erdungskonzept der projektierten Installation im Doppel einzureichen. Darin sind die Nennauslösestromstärken der Überstromunterbrecher und die Querschnitte der Haus- und Bezügerleiter, die Tarifapparate sowie die Verbraucherdaten anzugeben (WV 20.2.132 a / WV 20.2.132 b).

2.133       Mit der Genehmigung der Installationsanzeige (1 / 2) wird nichts darüber ausgesagt, ob die angemeldete Installation in allen Teilen der NIN oder den WV entspricht. Für die vorschriftsgemässe Ausführung sind allein der Planer und der Installateur verantwortlich.

2.134       Eine Installationsanzeige (1 / 2) verliert ihre Gültigkeit, wenn die gemeldete Installation nicht innerhalb eines Jahres seit Genehmigung begonnen wird.

 

 

2.14         Fertigstellungsanzeige und Sicherheitsnachweis

2.141       Alle meldepflichtigen Installationen sind dem Netzbetreiber nach Beendigung der Arbeiten, jedoch vor Übergabe an den Eigentümer in jedem Fall mit dem Sicherheitsnachweis zu melden.
Dem Netzbetreiber müssen Zusatzdokumente eingereicht werden (Mess- und Prüfprotokoll, etc.)

2.142       Der Sicherheitsnachweis und die Fertigstellungsanzeige sind vollständig ausgefüllt einzureichen. Weicht die ausgeführte Installation von den Angaben auf der Installationsanzeige (1 / 2) ab, so sind die tatsächlichen Anschlusswerte auf der Fertigstellungsanzeige aufzuführen und das geänderte Schema einzureichen.

2.143       Die Montage der Tarifapparate erfolgt nach Abruf, Reaktionszeit 1 Woche
Voraussetzung für die Montage von Tarifapparaten sind das Vorhandensein von Spannung sowie dem Anschluss der Bezügerleitung am ersten Verteiler nach der Messverteilung sowie die Bezeichnung der Messeinrichtung nach WV 6.4.

2.144       Mit dem Ersuchen, die Tarifapparate zu montieren, übernimmt der Installateur die Verantwortung, dass die Installation ohne Gefahr für Personen oder Sachen in Betrieb genommen werden kann.

 

2.2         Inbetriebsetzung und Kontrolle

 

2.21          Inbetriebsetzung

2.211        Eine Installation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die entsprechenden Tarif- und Schaltapparate montiert sind.

2.212        Bei Anlagen die Netzrückwirkungen verursachen, kann der Netzbetreiber spezielle Abnahmemessungen verlangen. Der Installationsinhaber hat für diesen Zweck solche Anlagen in die gewünschten Betriebszustände zu bringen und einen instruierten Fachmann kostenlos zur Verfügung zu stellen.

2.22          Kontrolle

2.221        Der Netzbetreiber führt Kontrollen (Werkkontrolle) in Bezug auf steuer- und messtechnische Belange durch. Allfällige Mängel werden dem Eigentümer bzw. dem Planer oder dem Installateur mitgeteilt und in Rechnung gestellt.

2.222        Für Einnahmeausfälle durch falsch oder ungemessen bezogene Energie haftet der Eigentümer. Der Netzbetreiber behält sich vor, bei unrechtmässigem Strombezug Strafanzeige zu erheben.

2.223        Entfernt der Installateur Plombierungen oder fehlen solche, sind diese dem Netzbetreiber schriftlich zu melden, bzw. auf dem Sicherheitsnachweis zu vermerken.
Müssen durch das Kontrollorgan Plombierungen an Abdeckungen von ungemessenen Teilen (exkl. Werkapparate und Steuersicherung) entfernt werden, oder fehlen solche, sind diese durch das Kontrollorgan (Plombe mit vom Inspektorat vergebener Kontroll Nr.) wieder anzubringen. Fehlende Plombierungen von Abdeckungen, wie auch alle andern sind auf dem Sicherheitsnachweis entsprechend zu vermerken.

2.224        Die Stichprobenkontrolle nach NIV (Neuinstallation und periodische Kontrolle) erfolgt nach Eingang des Sicherheitsnachweises. Auf Anordnung der Netzbetreiber hat der Installateur einen Monteur, der mit der ausgeführten Installation vertraut ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen.