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13.11
Für jede temporäre Einrichtung ist eine Installationsanzeige
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zu erstellen, welche vom Netzbetreiber zu bewilligen ist. Die
temporäre Einrichtung muss gemessen werden. Die Verrechnung
erfolgt nach einem speziellen Tarif. 13.12 Der Netzbetreiber (Lieferantin) bestimmt den Anschlussort und kann für temporäre Anlagen oder Bauprovisorien eine mobile Messeinrichtung (WV 20.13.12) bis maximal 80 A zur Verfügung stellen. |
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