Werkvorschriften  
Werkvorschriften der SBB AG Kontakt

13        Temporäre Anlagen

 

13.1       Netzanschluss

13.11        Für jede temporäre Einrichtung ist eine Installationsanzeige (1 / 2) zu erstellen, welche vom Netzbetreiber zu bewilligen ist. Die temporäre Einrichtung muss gemessen werden. Die Verrechnung erfolgt nach einem speziellen Tarif.

13.12        Der Netzbetreiber (Lieferantin) bestimmt den Anschlussort und kann für temporäre Anlagen oder Bauprovisorien eine mobile Messeinrichtung (WV 20.13.12) bis maximal 80 A zur Verfügung stellen.