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12
Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA)
12.1
EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz
12.10
Grundlagen 12.11
Fest
angeschlossene sowie gesteckte, ortsfeste EEA sind dem
Netzbetreiber gemäss (WV
2.1) zu melden
(WV 20.12.10). Für
die Erstellung der Installation sind zusätzlich zu den (WV
1.13)
insbesondere die Dokumente [7]
und [9] zu berücksichtigen. Die "Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen"
[2]
mit den entsprechenden Grenzwerten ist einzuhalten. Der Eigentümer der EEA muss grundsätzlich darauf achten, dass auch in
der eigenen Anlage die Einhaltung der Spannungsqualität nach SN
EN 50160:1999 sichergestellt ist. Solar-
Fotovoltaikanlagen [14] -
Geräte bis zu einer Leistung von 2 kVA (z.B.
steckfertige Photovoltaikanlagen mit eingebauten
Wechselrichtern) müssen den Anforderungen der NIN entsprechen. -
Vom Netzbetreiber werden für diese Anlagen keine zusätzlichen
Messeinrichtungen verlangt. -
Die Anschlüsse sind gemäss den Angaben des Herstellers
auszuführen. Wenn zum Anschluss der Geräte Installationen nach
NIN ausgeführt werden, sind diese gemäss (WV
2.1) zu melden. - Anlagen mit einer Leistung zwischen 2,0 und 3,0 kVA einphasig resp. dreiphasig sind mit einer Installationsanzeige (1 / 2) zu melden. 12.12
Für EEA mit einer Leistung von ab 3,0 kVA (ein- resp.
dreiphasig) ist dem Netzbetreiber vor der Installationsanzeige
(1 / 2)
ein Anschlussgesuch [8]
einzureichen. 12.13
Beim Parallelbetrieb
dürfen keine unzulässigen Netzrückwirkungen auftreten.
Siehe "Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen"
[2]. Für den
Leistungsfaktor, die Kompensations- und Saugkreisanlagen gilt WV
11. An der Trennstelle ist ein
Warnschild "Achtung Fremdspannung, EEA" anzubringen. 12.14
Das gefahrlose
Arbeiten im abgeschalteten Stromverteilnetz ist zu gewährleisten.
Dazu ist eine für Befugte jederzeit zugängliche Trennstelle
nach Angaben des Netzbetreibers vorzusehen. 12.15
Parallel-Schaltung
mit
Synchrongeneratoren sind mit einer Parallelschaltautomatik
auszurüsten. Bei Asynchrongeneratoren wird der maximal zulässige Anlaufstrom vom Netzbetreiber festgelegt. 12.16
Die Messung der
Produktion der elektrischen Energie der EEA ist durch den
Eigentümer zu erfassen. Die Messung einer allfälligen
Rücklieferung erfolgt nach der Vorgabe der Netzbetreiber. 12.17
Die Funktionstüchtigkeit
der verlangten Schutzeinrichtungen ist durch den Betriebsinhaber
dem Netzbetreiber und für vorlagepflichtige EEA dem ESTI
anlässlich einer Abnahmeprüfung zu belegen. Zur Abnahmeprüfung sind der
Netzbetreiber und die akkreditierte Inspektionsstelle gemeinsam
einzuladen. Die Aufnahme des
Parallelbetriebes ist erst nach der Abnahmeprüfung und der
schriftlichen Bestätigung gestattet. Probebetriebe bei den
Inbetriebsetzungsarbeiten sind in Absprache mit dem
Netzbetreiber möglich. 12.18
Der Netzbetreiber
behält sich das Recht vor, bei Versagen der EEA-Schutzeinrichtungen,
bei Arbeiten am Stromverteilnetz (z.B. Durchführung von
Messungen,
Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten), sowie bei Netzstörungen
den Parallelbetrieb mit der EEA aufzuheben. 12.2
EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz
12.21
Für Anlagen bis zu einer Leistung von 3,0 kVA einphasig,
resp. 10 kVA dreiphasig, ist die Installationsanzeige
(1 / 2) und der Sicherheitsnachweis mit
Mess-
und Prüfprotokoll an den Netzbetreiber einzureichen. Für
Anlagen mit grösserer Leistung ist dem ESTI
zusätzlich eine Vorlage einzureichen (WV
20.12.21). Damit ein Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz ausgeschlossen ist, müssen gemäss den Angaben der Netzbetreiber Schalter mit elektrischer und/oder mechanischer Verriegelung oder Umschalter mit ähnlicher Sicherheit verwendet werden. Beim Anschluss-Überstromunterbrecher ist ein Warnschild «Achtung Fremdspannung, EEA» anzubringen. |
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