Werkvorschriften  
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12        Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA)

 

12.1       EEA im Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz

12.10     Grundlagen
Ist bei den SBB ein Mieter, welcher selbst Energie produziert und diese in das Netz der SBB rückspeist, sind dazu spezielle Messeinrichtungen vorzusehen mit separaten Zählerplätzen (WV 20.12.10). Werden solche Mieter eingemietet, ist die Lieferantin vorgängig zu kontaktieren, damit über die Art sowie die Menge der Energierückspeisung und die damit verbundene Einrichtung der Energie-Zähler abgesprochen werden kann (WV 2.121c).

12.11        Fest angeschlossene sowie gesteckte, ortsfeste EEA sind dem Netzbetreiber gemäss (WV 2.1) zu melden (WV 20.12.10).

Für die Erstellung der Installation sind zusätzlich zu den (WV 1.13) insbesondere die Dokumente [7] und [9] zu berücksichtigen.

Die "Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen" [2] mit den entsprechenden Grenzwerten ist einzuhalten.

Der Eigentümer der EEA muss grundsätzlich darauf achten, dass auch in der eigenen Anlage die Einhaltung der Spannungsqualität nach SN EN 50160:1999 sichergestellt ist.

Solar-  Fotovoltaikanlagen [14]

-        Geräte bis zu einer Leistung von 2 kVA (z.B. steckfertige Photovoltaikanlagen mit eingebauten Wechselrichtern) müssen den Anforderungen der NIN entsprechen.

-        Vom Netzbetreiber werden für diese Anlagen keine zusätzlichen Messeinrichtungen verlangt.

-        Die Anschlüsse sind gemäss den Angaben des Herstellers auszuführen. Wenn zum Anschluss der Geräte Installationen nach NIN ausgeführt werden, sind diese gemäss (WV 2.1) zu melden.

-        Anlagen mit einer Leistung zwischen 2,0 und 3,0 kVA einphasig resp. dreiphasig sind mit einer Installationsanzeige (1 / 2) zu melden.

12.12        Für EEA mit einer Leistung von ab 3,0 kVA (ein- resp. dreiphasig) ist dem Netzbetreiber vor der Installationsanzeige (1 / 2) ein Anschlussgesuch [8] einzureichen.
Für EEA mit einer Leistung ab 3.0 kVA einphasig oder 10 kVA dreiphasig ist dem ESTI zusätzlich eine Vorlage (bewilligungspflichtig).einzureichen.

12.13        Beim Parallelbetrieb dürfen keine unzulässigen Netzrückwirkungen auftreten. Siehe "Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen" [2].

Für den Leistungsfaktor, die Kompensations- und Saugkreisanlagen gilt WV 11.

An der Trennstelle ist ein Warnschild "Achtung Fremdspannung, EEA" anzu­bringen.

12.14        Das gefahrlose Arbeiten im abgeschalteten Stromverteilnetz ist zu gewährleisten. Dazu ist eine für Befugte jederzeit zugängliche Trennstelle nach Angaben des Netzbetreibers vorzusehen. 

12.15        Parallel-Schaltung mit Synchrongeneratoren sind mit einer Parallelschaltautomatik auszurüsten.

Bei Asynchrongeneratoren wird der maximal zulässige Anlaufstrom vom Netzbetreiber festgelegt.

12.16        Die Messung der Produktion der elektrischen Energie der EEA ist durch den Eigentümer zu erfassen.

Die Messung einer allfälligen Rücklieferung erfolgt nach der Vorgabe der Netzbetreiber.

12.17        Die Funktionstüchtigkeit der verlangten Schutzeinrichtungen ist durch den Betriebsinhaber dem Netzbetreiber und für vorlagepflichtige EEA dem ESTI anlässlich einer Abnahmeprüfung zu belegen.

Zur Abnahmeprüfung sind der Netzbetreiber und die akkreditierte Inspektionsstelle gemeinsam einzuladen.

Die Aufnahme des Parallelbetriebes ist erst nach der Abnahmeprüfung und der schriftlichen Bestätigung gestattet. Probebetriebe bei den Inbetriebsetzungsarbeiten sind in Absprache mit dem Netzbetreiber möglich.

12.18        Der Netzbetreiber behält sich das Recht vor, bei Versagen der EEA-Schutzeinrichtungen, bei Arbeiten am Stromverteilnetz (z.B. Durchführung von Messungen, Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten), sowie bei Netzstörungen den Parallelbetrieb mit der EEA aufzuheben.

 

12.2       EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz

12.21        Für Anlagen bis zu einer Leistung von 3,0 kVA einphasig, resp. 10 kVA dreiphasig, ist die Installationsanzeige (1 / 2) und der Sicherheitsnachweis mit Mess- und Prüfprotokoll an den Netzbetreiber einzureichen. Für Anlagen mit grösserer Leistung ist dem ESTI zusätzlich eine Vorlage einzureichen (WV 20.12.21).

Damit ein Parallelbetrieb mit dem Stromverteilnetz ausgeschlossen ist, müssen gemäss den Angaben der Netzbetreiber Schalter mit elektrischer und/oder mechanischer Verriegelung oder Umschalter mit ähnlicher Sicherheit verwendet werden. Beim Anschluss-Überstromunterbrecher ist ein Warnschild «Achtung Fremdspannung, EEA» anzubringen.