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10.1 Allgemeine Bedingungen 50Hz
/ 16.7Hz
10.11
Der Netzbetreiber entscheidet, unter welchen Bedingungen
Energieverbraucher angeschlossen werden. Die Einhaltung eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Bestimmungen bezüglich sinnvoller Stromanwendung ist Sache des Eigentümers. Die Abklärungen sind vor dem Einreichen der Installationsanzeige (1 / 2)
vorzunehmen. 10.12
Verbraucher sind so anzuschliessen, dass die Belastung
beim Anschlussüberstromunterbrecher möglichst gleichmässig
auf alle Polleiter verteilt wird. 10.13
a)
Für
50Hz Verbraucher:
1) Gerätekomponenten mit einer Leistung bis 3.6 kW dürfen an 230 V
angeschlossen werden. Die Leistung ist möglichst auf alle
Polleiter zu verteilen. Bei Messungen mit Vierleiterzählern
sind möglichst alle Verbraucher an 3 x 400 / 230 V anzuschliessen. 10.14
Verbraucher, welche die Kurvenform der Netzspannung verzerren (Oberschwingungen) und / oder Spannungsänderungen verursachen, dürfen keine störenden Beeinflussungen im Stromverteilnetz hervorrufen. Erzeuger von Oberschwingungen
sind vornehmlich solche Verbraucher, in denen entweder durch
Gleichrichtung oder durch Phasenanschnittsteuerung eine
Umformung der elektrischen Energie erfolgt. Spannungsänderungen werden durch Verbraucher mit schwankender Stromaufnahme
verursacht und können je nach Häufigkeit und Amplitude störende
Helligkeitsschwankungen bei Lichtanlagen (Flicker) bewirken. 10.15
Treten durch
den Betrieb von Geräten und Anlagen Störungen im
Stromverteilnetz auf und / oder werden die Emissionsgrenzwerte
gemäss "Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen"
[2]
am Verknüpfungspunkt überschritten, so kann der
Netzbetreiber besondere Massnahmen verlangen. Als
Verknüpfungspunkt gilt die Eigentumsgrenze zum
Stromverteilnetz. In der Regel sind dies die Eingangsklemmen des
Anschlussüberstromunterbrechers im Hausanschlusskasten. 10.16
Für den Anschluss von Verbrauchern, welche von den im
Abschnitt 10 aufgeführten Bestimmungen sowie den angegebenen
Werten abweichen, ist dem Netzbetreiber frühzeitig ein begründetes
Gesuch um Ausnahmebewilligung oder, wo erforderlich, ein
Anschlussgesuch gemäss (WV
2.121) einzureichen. 10.17
Die Behebung störender Beeinflussungen auf das
Stromverteilnetz geht zu Lasten des Eigentümers. 10.18
Wird
vom Netzbetreiber die Sperrung von Energieverbrauchern über
bestimmte Zeiten (z.B. Hauptbelastungszeit) verlangt, so gehen
die Kosten für die Erfüllung dieser Bedingungen zu Lasten des
Eigentümers. 10.19
Der Netzbetreiber bestimmt welche Geräte und Apparate
etc. gesperrt werden.
10.2
Blindenergieerzeuger (ind. und kap.)
10.21
Blindenergieerzeuger (ind. und kap.) bis zu einem
Gesamtanschlusswert von höchstens 1000 VA je Zählerstromkreis
dürfen unkompensiert angeschlossen werden. 10.22 Bei Anschlusswerten von über 1000 VA je Zählerstromkreis sind die Bestimmungen im Kapitel 11 zu beachten. Es muss mindestens ein Leistungsfaktor von cos phi 0,9 eingehalten werden.
10.311
Steuerverfahren (Phasenanschnittsteuerungen), die
Oberschwingungen erzeugen, sind zur Leistungsvariation von Raum-
und Klimaheizelementen sowie von anderen ohmschen Wärmeapparaten
nicht gestattet. 10.312
Für Verbraucher mit Schwingungspaketsteuerung gelten die
Bestimmungen bezüglich Spannungsänderungen gemäss WV
10.5. 10.313
Energieverbraucher
mit grösserem Anschlusswert als 25 kW sind in mehreren Stufen
verzögert zu schalten. Aus technischen Gründen kann der
Netzbetreiber diesen Wert reduzieren, Grösse und Anzahl der
einzelnen Stufen bestimmt der Netzbetreiber. 10.314
Für die Sperrung resp. Freigabe von Wärmeapparaten
(Waschmaschinen, Wassererwärmer, Elektroheizungen, Wärmepumpenanlagen
usw.) ist durch den Installateur ein Schaltschütz (Wassererwärmer:
mit Einschaltverzögerung und Schalter für Tagesnachladung) zu
liefern und einzubauen. Solche
Schaltapparate dürfen nur betrieben werden, wenn sie dem
Pflichtenheft WV [13]
entsprechen.
10.341
Dem Netzbetreiber ist vorgängig der Installationsanzeige
(1 / 2)
ein Anschlussgesuch [6.1 / 6.2]
mit den erforderlichen Beilagen einzureichen. 10.351
Für Elektro- Wassererwärmer gelten die in der Tabelle
10.356 aufgeführten Anschlussleistungen und zugehörenden
Spannungen. Der Netzbetreiber legt in jedem Falle die
anzuwendende Leistungsreihe und Freigabezeit fest, insbesondere
auch bei Auswechslung oder Erweiterung bestehender Anlagen. 10.352
Elektro-Wassererwärmer: für Anschlusswerte über 10 kW
kann der Netzbetreiber eine andere Leistungsreihe bestimmen. 10.353
Für die Tagesfreigabe der Wassererwärmer ist ein
Schaltschütz mit Einschaltverzögerung und Schalter für
Tagesnachladung einzurichten. 10.355
Bei Wassererwärmeranlagen von 1000 l Inhalt und mehr ist
die Heizleistung gleichmässig auf zwei Gruppen aufzuteilen
(siehe auch WV 10.313). Für die
Tagesnachladung wird nur die Leistung einer Gruppe freigegeben.
10.356
Anschlussleistungen und zugehörende Spannungen für Elektro-Wassererwärmer:
Für Wassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern ist die Freigabezeit rechtzeitig mit dem Netzbetreiber abzuklären. Tabelle 10.356b
10.36
Wärmepumpenanlagen für Heizung und Wassererwärmung
10.361
Für den Anschluss von Wärmepumpenanlagen gelten die
besonderen Bedingungen der Netzbetreiber [5]. 10.362
Dem
Netzbetreiber ist vorgängig der Installationsanzeige (1/2)
ein Anschlussgesuch [6.1 / 6.2]
einzureichen.
10.4
Geräte und Anlagen die Oberschwingungen verursachen
10.41 Für den Anschluss von Geräten und Anlagen die Oberschwingungen verursachen, welche am Verknüpfungspunkt (WV 10.15) die in der Tabelle 10.41 aufgeführten Werte überschreiten, oder der Norm EN 61000-3-2 [15] nicht entsprechen, ist dem Netzbetreiber vorgängig der Installationsanzeige (1 / 2) ein Anschlussgesuch [3] einzureichen.
Anmerkung Als
Oberschwingungserzeuger gelten insbesondere: Stromrichter,
Drehstromsteller, elektronisch geregelte Wechselstrommotoren,
Induktions-Kochherde, Dimmer, TV-Geräte, Computer
einschliesslich Peripheriegeräte, Kompaktleuchtstoffröhren
mit elektronischem Vorschaltgerät und Geräte der
Unterhaltungselektronik.
10.5
Geräte und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen
10.51
Für
den Anschluss von Motoren, welche die in der Tabelle
10.51 aufgeführten Anlaufströme überschreiten, oder den Bestimmungen der Norm EN 6100-3-3:1995+A1:2001 [15]
nicht entsprechen, ist vorgängig
der Installationsanzeige
(1 / 2)
ein Anschlussgesuch [3]
einzureichen.
Anmerkung
Die
Häufigkeit r ergibt sich aus der Anzahl Motoranläufe, die in
einem Zeitintervall von 1 Minute bzw. 1 Stunde auftreten. Bei
unregelmässigen Vorgängen ist für die Häufigkeit r
ein repräsentativer Wert für die Anzahl der Motoranläufe je
Minute einzusetzen. Diesen erhält man, wenn man aus der Summe
der Schaltvorgänge in einem
Zweistundenintervall mit hoher Benutzungshäufigkeit, die
mittlere Schalthäufigkeit je Minute berechnet. Bei
belastetem Motor (z.B. Lüfter, Pumpe, Kompressor) ist die
Stern-DreieckSchaltung zur Reduzierung des Anlaufstromes nicht
geeignet. Bei unbelastetem Hochlauf (z.B. Hobelmaschinen, Sägen,
Häcksler, kuppelbare Antriebe) kann der Anlaufstrom mit
Stern-Dreieck-Schalter auf einen Wert zwischen dem 2,5 bis
3,5fachen des Bemessungsstromes begrenzt werden. Mit
Hilfe von Sanftanlaufschaltern werden hingegen auch bei
Belastung Werte zwischen dem 2,5 bis 4,5fachen des
Bemessungsstromes erreicht. 10.52 Für den Anschluss von Geräten und Anlagen die Spannungsänderungen verursachen, wie Schwingungspaket-/Thermostatsteuerungen, Schweisseinrichtungen oder Röntgenanlagen, welche bei den entsprechenden Häufigkeiten und Anschlussarten die maximalen Anschlussleistungen gemäss Tabelle 10.52 überschreiten, oder der Norm EN 61000-3-3:1995+A1:2001 [15] nicht entsprechen, ist vorgängig zur Installationsanzeige (1 / 2) ein Anschlussgesuch [3] einzureichen (WV 10.14).
Diagramm 10.52 zur Ermittlung der Zwischenwerte
Häufigkeit + Wiederholrate [1/min] Anmerkung
10.53 Motoren mit Leistungen über 7.5 kW (3 x 400 V) sind in der Regel mit einer Nullspannungsauslösung auszurüsten (Nullspannungsspule oder Impulssteuerung). 10.54 In Anlagen, die einen ununterbrochenen Betrieb erfordern (Pumpenanlagen, Kühlanlagen usw.), kann der Netzbetreiber im Hinblick auf einen möglichen Netzausfall die verzögerte Wiedereinschaltung verlangen. 10.55 Für rotierende Schweissumformer gelten die gleichen Bedingungen wie für Motoren. |
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