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Allgemeines 1.1
Grundlagen 1.11
Die vorliegenden Werkvorschriften (WV)
ergänzen die Technische Norm (NIN) des SEV «
electrosuisse » "Niederspannungs-Installationen"
(NIN 1.0.2.1)
und die jeweils gültigen Reglemente der Netzbetreiber. 1.12
Die WV umfassen auch die Tabellen, Schemas und
Zeichnungen von Anhang 20 sowie die speziellen Weisungen
einzelnen Netzbetreiber. 1.13
Neben den WV sind für die Erstellung von
Hausinstallationen im Anschluss an die Verteilnetze der
Netzbetreiber die nachstehenden aufgeführten Gesetze, Verordnungen
und Vorschriften (mit jeweiligen Änderungen) massgebend: a)
Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und
Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) vom 24. Juni
1902, SR 734.0 b)
Verordnung über elektrische Starkstromanlagen
(Starkstromverordnung) vom 30. März 1994, SR 734.2 c)
Verordnung über elektrische
Niederspannungsinstallationen
(Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 07. November 2001, SR 734.27 d)
Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
vom e)
Normen des SEV «
electrosuisse
» f)
Niederspannungs-Installationsnormen (NIN) des SEV
1000:2005 g)
Energieverordnung (EnV) vom 07. Dezember 1998; SR 730.01 h)
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999; SR 814.710 i)
Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
vom 09. April 1997, SR 734.05 k)
Verordnung, Reglemente, bzw. Allgemeine Bedingungen für
die Abgabe von elektrischer Energie in Niederspannung der
Netzbetreiber l)
Weitere einschlägige eidgenössische, kantonale oder
kommunale Vorschriften m)
Erdungshandbuch n)
Betrieb von Starkstromanlagen (R 323.1) o)
Verordnung von elektr. Anlagen von Bahnen (SR 734.42
VEAB) und deren Ausführungsbestimmungen. 1.2 Geltungsbereich 1.21
Die WV gelten für alle an die Verteilnetze der
Netzbetreiber angeschlossenen Niederspannungsinstallationen und
zwar auch für temporäre Anlagen 1.22
Der Netzbetreiber behält sich vor, die WV dem jeweiligen
Stand der Technik anzupassen oder den Verhältnissen
entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. 1.3
Installations - und Kontrollbewilligung 1.31 Das Recht,
Installations- und Kontrollarbeiten auszuführen, haben Personen
und Betriebe, welche die Bedingungen nach NIV, Kapitel 2 und 3
erfüllen und im Besitze einer
entsprechenden Bewilligung des Eidgenössischen
Starkstrominspektorates (ESTI) sind. 1.4
Technische Installationsanforderungen
Die Installationen sind so zu unterteilen, dass
jederzeit, nach Absprache, Ausschaltungen ausgeführt werden können.
Haftung bei Netzunterbrüchen und Wartungsarbeiten, können
nicht übernommen werden. EN 50 160 |
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