Werkvorschriften  
Werkvorschriften der SBB AG Kontakt

1          Allgemeines

 

1.1         Grundlagen

1.11          Die vorliegenden Werkvorschriften (WV) ergänzen die Technische Norm (NIN) des SEV « electrosuisse » "Niederspannungs-Installationen" (NIN 1.0.2.1) und die jeweils gültigen Reglemente der Netzbetreiber.

1.12          Die WV umfassen auch die Tabellen, Schemas und Zeichnungen von Anhang 20 sowie die speziellen Weisungen einzelnen Netzbetreiber.

1.13          Neben den WV sind für die Erstellung von Hausinstallationen im Anschluss an die Verteilnetze der Netzbetreiber die nachstehenden aufgeführten Gesetze, Verord­nungen und Vorschriften (mit jeweiligen Änderungen) massgebend:

a)      Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) vom 24. Juni 1902, SR 734.0

b)      Verordnung über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) vom 30. März 1994, SR 734.2

c)      Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 07. November 2001, SR 734.27

d)      Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) vom
09. April 1997, SR 734.26

e)      Normen des SEV « electrosuisse »

f)       Niederspannungs-Installationsnormen (NIN) des SEV 1000:2005

g)      Energieverordnung (EnV) vom 07. Dezember 1998; SR 730.01

h)      Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999; SR 814.710

i)       Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) vom 09. April 1997, SR 734.05

k)      Verordnung, Reglemente, bzw. Allgemeine Bedingungen für die Abgabe von elektrischer Energie in Niederspannung der Netzbetreiber

l)       Weitere einschlägige eidgenössische, kantonale oder kommunale Vorschriften

m)    Erdungshandbuch

n)      Betrieb von Starkstromanlagen (R 323.1)

o)      Verordnung von elektr. Anlagen von Bahnen (SR 734.42 VEAB) und deren Ausführungsbestimmungen.  


1.2         Geltungsbereich

1.21          Die WV gelten für alle an die Verteilnetze der Netzbetreiber angeschlossenen Niederspannungsinstallationen und zwar auch für temporäre Anlagen
(NIV Art. 1 + 2).

1.22          Der Netzbetreiber behält sich vor, die WV dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen oder den Verhältnissen entsprechend zu ergänzen oder abzuändern.

 

1.3         Installations - und Kontrollbewilligung

1.31          Das Recht, Installations- und Kontrollarbeiten auszuführen, haben Personen und Betriebe, welche die Bedingungen nach NIV, Kapitel 2 und 3 erfüllen und im Besitze einer entsprechenden Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) sind.

 

1.4         Technische Installationsanforderungen

                  Die Installationen sind so zu unterteilen, dass jederzeit, nach Absprache, Ausschaltungen ausgeführt werden können.

                  Haftung bei Netzunterbrüchen und Wartungsarbeiten, können nicht übernommen werden. EN 50 160